Apple-Herstellergarantie in Teilen unzulässig

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Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat mal wieder geklagt und zwar gegen Apple. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, durch die Garantiebestimmungen Kunden unzulässig zu benachteiligen.

Dies sah auch das Landgericht Berlin so und hat 16 Klauseln einer Herstellergarantie, die Apple für seine Produkte verwendete, für unzulässig erklärt. Apple hat die Bedingungen mittlerweile geändert, wollte aber keine Unterlassungserklärung abgeben. Die Verbraucherschützer störten sich an diversen Punkten. So sollte zum Beispiel ein Produkt „normal“ genutzt werden, um überhaupt Garantieansprüche zu erlangen. Was normal ist, legte Apple in bestimmten Vorgaben fest.

Apples Herstellergarantie liegt sowieso bereits hinter der gesetzlich zugesicherte Gewährleistung, denn Apple räumt gerade mal ein Jahr Garantie ein und hat für diese in der Vergangenheit strenge Vorgaben gemacht. Zudem sollte die „Hardwaregarantie“ nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten, was nicht dem Sinn einer Garantie entspricht, die ja gerade neben der Gewährleistung bestehen sollte.

Die Garantieleistungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn – wie hier – die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers.

Ergänzende Informationen und das vollständige Urteil hat der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auf seiner Website zur Verfügung gestellt.


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