E-Commerce: Warenkorb-Erinnerungen laut Wettbewerbszentrale unzulässig

Marktgeschehen

Brechen Verbraucher einen Bestellvorgang ab, dürfen sie anschließend keine E-Mails mit Warenkorb-Erinnerungen erhalten. Die Wettbewerbszentrale, die diese Praxis für unzulässig erklärt hat, geht nun gegen Betreiber vor.

Die Wettbewerbshüter hatten konkrete Fälle bemängelt, in denen Verbraucher Online-Bestellungen zwar angefangen, diese jedoch vor der endgültigen Bestellung wieder abgebrochen hatten. Im Anschluss erhielten die Kunden E-Mails vom jeweiligen Betreiber, in denen neben dem Hinweis, dass eine Bestellung aufgrund eines Systemfehlers nicht zustande gekommen sei, auch eine Aufforderung formuliert wurde, den Warenkorb erneut aufzurufen. Stellenweise gab man auch an, dass nicht klar sei, wie mit Daten im weiteren Verlauf gearbeitet werden soll, um die Nutzer so wieder in den Warenkorb zu locken:

Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie auf der Seite (…) Daten eingegeben haben, aber unklar ist, wie damit weiter verfahren werden soll. Wenn Sie möchten, dass diese Daten sofort gelöscht werden, klicken Sie einfach den folgenden Link: (…)

Derlei E-Mails sind in rechtlicher Hinsicht höchst bedenklich, da sie ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung darstellen (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG), wenn der Verbraucher dieser Art von Benachrichtigung vorher nicht zugestimmt hat. Anzunehmen sei jedoch, dass der Verbraucher in der Regel nicht weiter benachrichtigt werden möchte, da er den Bestellvorgang in den allermeisten Fällen bewusst abbricht. Falls die Bestellung doch durchgeführt werden soll, kann der Kunde jederzeit den Bestellvorgang wiederholen.

Auch ein Ausnahmefall lag laut Wettbewerbszentrale hier ebenfalls nicht vor, da die E-Mail-Adressen nicht im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware zum Unternehmer gelangt sind (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG) – dies wäre nur bei einem abgeschlossenen Kauf der Fall. Auch hat der Kunde nicht der Verarbeitung seiner Daten zugestimmt (§ 4a Abs. 1 BDSG), da er diese nur während des Bestellvorgangs eingegeben hat.

Durch den Abbruch des Bestellvorgangs durch den Verbraucher müsse darüber hinaus datenschutzrechtlich davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen keinen weiteren geschäftlichen Kontakt mit dem Unternehmen wünschen. Außerdem handelte es sich bei den versandten E-Mails um Werbemails; für dessen Verarbeitung und Nutzung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken lagen weder eine Einwilligung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG, noch ein Fall des gesetzlichen Erlaubnistatbestands § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG vor. Die jeweiligen Unternehmen haben der Wettbewerbszentrale in diesem Sachverhalt zugestimmt und sich des Weiteren bereits der Unterlassung verpflichtet.


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