Gesetzlicher Widerruf für digitale Güter ab dem 13. Juni

Marktgeschehen

Dank der Kulanz seitens Google ist es bereits möglich, im Play Store getätigte App-Einkäufe innerhalb einer Frist von 15 Minuten rückgängig zu machen – ab dem 13. Juni diesen Jahres verlängert sich diese Frist per Gesetz auf 14 Tage.

Anders als bei materiellen Gütern sieht das Fernabsatzgesetz bisher keinen Widerruf für Waren vor, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet“ sind. Mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie wird besagter Absatz nun zum 13. Juni dieses Jahres wegfallen und folglich die Rückgabe dieser einst ungeeigneten, weil digitalen Güter ermöglichen.

Was zunächst wie eine durchaus erfreuliche Änderung erscheint, kränkelt an der Tatsache, dass die damit einhergehenden Rechte des Käufers seitens der Anbieter nur allzu leicht umgangen werden können – beispielsweise könnte ein PopUp vor dem Kauf dazu auffordern, auf eben dieses Recht zur Rückgabe zu verzichten und den Kauf erst mit Akzeptanz dieser Verzichtserklärung ermöglichen.

Update

Soweit der Unternehmer den Verbraucher aber zuvor darauf hingewiesen hat und der Verbraucher dem zugestimmt hat, erlischt das Widerrufsrecht bereits mit dem Zeitpunkt des Downloads bzw. Streamings der digitalen Inhalte. Faktisch trägt das Widerrufsrecht daher ohnehin nicht zu einem bedeutenden Fortschritt für die Verbraucher bei.

Widerrufen kann der Verbraucher bei entsprechender Belehrung daher nur bevor er sich Zugriff auf die digitalen Inhalte verschafft.

Das klingt zwar schon weniger erfreulich, ergibt für Anbieter aber Sinn: Ich zumindest gehe davon aus, dass nicht wenige dieses Recht ausnutzen würden, um etwa Filme und Spiele nach dem Konsum einfach zurückzugeben. Das würde zwar im Mangel einer eigenen Kopie resultieren, kostenlos gesehen respektive gespielt hat man die Titel dann aber dennoch.

Aus meiner Sicht ist Googles 15-Minuten-Regelung daher deutlich sinnvoller, gibt sie dem Käufer doch genug Zeit, einen Fehlkauf zu erkennen, ohne gleich das gesamte Werk zu kennen – wie denkt Ihr darüber?

Quelle OMR via BlogToGo

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