Urteil: Deutscher Wetterdienst soll WarnWetter-App einschränken

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Der Deutsche Wetterdienst hat mit der WarnWetter-App eine kostenfreie, erfolgreiche und gelungene Lösung am Start, die er zukünftig einschränken oder kostenpflichtig machen soll.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn (siehe Spoiler unten) verstößt die kostenfreie WarnWetter-App des deutschen Wetterdienstes (DWD) gegen das Wettbewerbsrecht. Aus diesem Grund müsse der DWD nach den gesetzlichen Grundlagen eine Vergütung für die App verlangen. Geklagt hatte WetterOnline, ein privater Wetteranbieter, der seine Apps mit Werbung oder Abos finanziert.

Das Gericht hat entschieden, dass es die Beklagte unterlassen muss, eine Wetter-App anzubieten, die nicht nur Informationen über amtliche Warnungen, sondern allgemeine Informationen über das Wetter anbietet.

Für die Nutzer der WarnWetter-App ist dies zunächst einmal eine schlechte Nachricht. Auch wenn der DWD als Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aus Steuergeldern finanziert wird, sind seine Aufgaben dennoch eingeschränkt. Dies kann man im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) nachlesen.

Das erst Mitte dieses Jahres angepasste Gesetz legt zwar fest, dass der DWD seine Wetter- und Klimainformationen anderen Unternehmen weitgehend entgeltfrei zur Verfügung stellen muss, schränkt den DWD in seinen eigenen Aufgaben und Zielen aber auch stark ein. Meines Erachtens zum Nachteil der Bevölkerung.

Vereinfacht gesagt: Warnen darf der DWD, auch per App und natürlich auch kostenfrei, aber als „Konkurrenz“ zu klassischen Wetter-Anbietern auftreten, geht dem Verband deutscher Wetterdienstleister (und dem Landgericht Bonn) zu weit.

Das würde bedeuten, dass der DWD für seine WarnWetter-Apps in der aktuellen Form Geld verlangen, oder aber deren Vorhersagefunktionen massiv beschneiden müsste.

Das sagt der DWD zum Urteil:

Es gehe darum, Hintergründe zu Wetterwarnungen über ein zeitgemäßes Medium zu verbreiten, das Menschen wirklich erreiche. So bekämen die Bürger die nötigen Informationen, um Wetterwarnungen realistisch einzuschätzen. […] in der App werde absichtlich nur ein geringer Teil der Informationen verbreitet, die der Wetterdienst habe.

Die privaten Wetterdienste in Deutschland kämpften an der falschen Stelle. Die wirkliche Gefahr für ihr Geschäftsmodell liege nicht bei der deutschen Wetter-Behörde DWD, sondern bei internationalen Wetterkonzernen etwa aus den USA.

Das sagt das Gericht dazu:

Bei dem Anbieten der App handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht, weil die Beklagte hier als öffentliche Hand Bürgerinnen und Bürgern Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet. Insoweit handelt die Beklagte auch nicht hoheitlich, sondern wird als wirtschaftliches Unternehmen tätig.

Hierzu ist es unerheblich, dass die App des DWD kostenfrei angeboten wird, denn mit dem Angebot dieser App fördert der DWD sein eigenes Unternehmen, steigert seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister und damit seine Marktmacht.

Das sagt der Verband deutscher Wetterdienstleister dazu:

Der DWD sei mit der App weit über seinen Auftrag hinausgeschossen. Die Behörde solle Daten erheben, aufbereitet zur Verfügung stellen und vor Wettergefahren warnen. Die DWD-Wetter-App tue weit mehr als das.

Ein privatwirtschaftliches Wetter-Unternehmen muss sich natürlich darauf verlassen können, dass sich (auch) steuerfinanzierte Dienste an geltende Vorgaben halten. Das kann ich soweit nachvollziehen. Allerdings stelle ich (rein subjektiv) diese Vorgaben grundlegend in Frage.

Ein Gesetz, welches den durch die Bürger finanzierten DWD dazu verpflichtet, seine Daten anderen Unternehmen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, aber es gleichzeitig nicht gestattet, die Daten in vollem Umfang und auf zeitgemäßem Weg auch den Bürgern zugänglich zu machen, erscheint mir doch sehr fragwürdig.

Sollte das Urteil auch einer Berufung standhalten, ist hier meines Erachtens die Politik gefragt, das DWD-Gesetz (erneut) anzupassen.

Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

Die 4. Kammer für Handelssachen hat mit Urteil von heute entschieden, dass die kostenfreie Wetter-App „DWD WarnWetter-App“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Geklagt hatte die WetterOnline Meterologische Dienstleistungen GmbH (Klägerin) gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte).

Das Gericht hat entschieden, dass es die Beklagte unterlassen muss, eine Wetter-App anzubieten, die nicht nur Informationen über amtliche Warnungen, sondern allgemeine Informationen über das Wetter anbietet. Seit Juni 2015 bietet der DWD in verschiedenen App-Stores eine Wetter App namens „DWD WarnWetter-App“ kosten- und werbefrei an. Inhaltlich greift der DWD hierzu teilweise auf eigene Daten zurück, teilweise werden zum Beispiel Satellitenbilder und Blitzdaten extern hinzugekauft.

Die Klägerin bietet auf ihrer Internetseite sowie mit der „WetterOnline App“ metereologische Dienstleistungen an. Die App der Klägerin kann entweder kostenlos und werbefinanziert oder als „Pro“-Version entgeltlich genutzt werden.

Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 3a UWG) hat. Zur Begründung führt das Urteil folgendes aus: Bei dem Anbieten der App handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht, weil die Beklagte hier als öffentliche Hand Bürgerinnen und Bürgern Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet. Insoweit handelt die Beklagte auch nicht hoheitlich, sondern wird als wirtschaftliches Unternehmen tätig.

Hierzu ist es unerheblich, dass die App des DWD kostenfrei angeboten wird, denn mit dem Angebot dieser App fördert der DWD sein eigenes Unternehmen, steigert seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister und damit seine Marktmacht. Das Angebot der DWD-App verstößt gegen § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG. Nach dieser Vorschrift hat der DWD für seine Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen, soweit – wie hier – einzelne im Gesetz geregelte Ausnahmen nicht einschlägig sind.

Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass in der App nicht nur über amtliche Warnungen des DWD, sondern umfassend über das Wetter informiert wird. Auch nach der Novelle des DWDG in diesem Jahr ist das Angebot einer unentgeltichen Wetter-App durch den DWD nicht zulässig.

Gegen das heutige Urteil kann die Beklagte innerhalb eines Monats Berufung einlegen.

[quelle]Quelle: Landgericht Bonn und tlw. wallstreet-online[/quelle]


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