Kaufrecht: Beweislastumkehr wird auf ein Jahr verlängert

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Ab sofort wird das Gewährleistungsrecht für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Waren europaweit stärker vereinheitlicht.

Wir möchten auf die wichtigsten Regelungen im Kaufrecht hinweisen, die ab heute Gültigkeit haben. Neben der Updatepflicht gibt es nämlich auch Anpassungen beim Gewährleistungsrecht.

Gute Nachrichten für Verbraucher gibt es auf jeden Fall. Das Gewährleistungsrecht wird ab sofort generell erweitert, indem die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, nicht nur – wie bisher – sechs Monate, sondern ein ganzes Jahr gilt.

Die Bestimmungen für Garantien werden zudem ergänzt. Eine Garantieerklärung ist dem Verbraucher künftig auf einem „dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung zu stellen. Aus ihr muss deutlich hervorgehen, dass die Garantie neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechte besteht und die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist.

Erstattung bei Rückgabe vereinfacht

Bei Rückgabe einer Kaufsache wegen eines Mangels hat der Unternehmer nach geltendem Recht den für die Kaufsache gezahlten Preis zu erstatten, sobald er die Ware zurückerhält. Künftig genügt es, dass der Verbraucher den Nachweis erbringt, dass er die Kaufsache zurückgesandt hat.

Dieser kann durch Vorlage eines Einlieferungsbelegs der Post oder eines anderen Transportunternehmens erfolgen. Außerdem hat in einem solchen Fall stets der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen.

Die Updatepflicht ist da

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Für Waren mit digitalen Elementen, die Verbraucher von einem Händler erwerben, wird ab heute eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung) eingeführt. Darüber hatten wir bereits berichtet bzw. das kritisch kommentiert. Elektronikprodukte […]1. Januar 2022 JETZT LESEN →


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  1. Markus Alvarez Gonzalez 🪴

    Gilt die Umkehrlast auch rückwirkend für bereits 2021 gekaufte Artikel?

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