Mindestens 10 Mbit/s für alle: Neue Verordnung in Kraft getreten

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Heute wurde die Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) verkündet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Verordnung definiert Mindestvorgaben für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten in Deutschland. Die Verordnung ist damit rückwirkend zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

Bürger, die bislang keinen ausreichenden Zugang zu Internet- oder Sprachkommunikationsdiensten hatten, erhalten damit erstmals einen individuellen rechtlichen Anspruch. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die den Bund zur sogenannten Universaldienstgewährleistung verpflichtet. Über die Ausgestaltung der Verordnung kann man sich sicher streiten.

Mindestens 10 Mbit/s für alle

Zu ihrer Umsetzung regelt die Verordnung Mindestanforderungen an Internetzugangs- sowie Sprachkommunikationsdienste: Die Unternehmen müssen Bandbreiten von mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download beziehungsweise mindestens 1,7 Mbit/s im Upload leisten. Die Latenz – also Verzögerungszeit – darf höchstens 150,0 Millisekunden (ms) betragen.

Die Parameter der Verordnung orientieren sich – nach Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes – insbesondere an der von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz. Die Bundesnetzagentur will diese Werte jährlich überprüfen.

So wird der Rechtsanspruch auf Versorgung durchgesetzt:

Menschen, für die kein Mindestangebot verfügbar ist, können sich an die Bundesnetzagentur wenden. Das anschließende Verfahren ist detailliert gesetzlich geregelt: Sobald die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung feststellt, informiert sie innerhalb von zwei Monaten die Telekommunikationsanbieter. Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten.

Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, den Haushalt mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten.

Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindestangebot zu erbringen ist. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss über eine bestimmte Technik, wie zum Beispiel Glasfaser. Das Ziel ist, dass die Mindestbandbreite in der Hauptwohnung oder am Geschäftsort verfügbar ist.

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  1. Keks mit Ecke 🏅

    Ein Anfang bei dem gerne nachgebessert werden darf. Meines Erachtens nach ist eine 50 Mbit/s Leitung der Standard der angesetzt werden müsste.

    1. elknipso 💎

      Es geht erst einmal darum die komplett abgehängten überhaupt mit etwas zu versorgen, was halbwegs als Internetzugang bezeichnet werden kann.

      Diese 10 Mbit/s sind natürlich erst der Anfang und werden der Entwicklung angepasst werden.

      Nicht vergessen sollte man auch, dass man sich in der Regel seinen Wohnort relativ frei aussuchen kann. Ich habe schon früher Wohnungen und später Häuser ausgeschlossen weil dort kein vernünftiges Internet (mindestens 100 Mbit/s besser 1.000 Mbit/s) verfügbar war.

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