OLG Hamm: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Drohne Drone

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urheberrechtsstreit entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hatte gegen einen Verlag geklagt, der Drohnenaufnahmen von Kunstwerken im Ruhrgebiet in seinen Büchern verwendet hatte, ohne dafür eine Lizenz zu besitzen. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dieses Urteil in der Berufung weitgehend. Dazu heißt es:

[…] Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Die Beklagte muss nun die Nutzung und Verbreitung der Drohnenbilder unterlassen und Schadensersatz in Höhe einer Lizenzgebühr sowie Abmahnkosten zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.

Für die Entscheidung wichtige Vorschriften:

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

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