OLG Hamm: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Drohne Drone

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urheberrechtsstreit entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hatte gegen einen Verlag geklagt, der Drohnenaufnahmen von Kunstwerken im Ruhrgebiet in seinen Büchern verwendet hatte, ohne dafür eine Lizenz zu besitzen. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dieses Urteil in der Berufung weitgehend. Dazu heißt es:

[…] Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Die Beklagte muss nun die Nutzung und Verbreitung der Drohnenbilder unterlassen und Schadensersatz in Höhe einer Lizenzgebühr sowie Abmahnkosten zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.

Für die Entscheidung wichtige Vorschriften:

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.


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  1. Thomas 🌀

    "Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden"
    Das ist doch absurd🤔

    1. Es ist eben ein Hilfsmittel, da liegt die Grenze. An sich kann ich es nachvollziehen, alles, was du auch als Mensch mit deinen bloßen Augen und ohne Hilfsmittel sehen kannst, ist von der Panoramafreiheit abgedeckt.

      1. Thomas 🌀

        Dann sind Zoom- bzw. Teleobjektive stricto senso ja auch Hilfsmittel.🤦‍♂️

    2. Athlonet 🏅

      Ganz einfach gesprochen: die Panoramafreiheit endet an einer 2,50m hohen Hecke. Da kann ich mit ausgestreckten Armen nicht mehr drüber hinweg fotografieren (gut, Dirk Nowitzki vielleicht schon), und andere Hilfsmittel sind nicht erlaubt.
      Das schützt übrigens auch deine Privatsphäre, weil eben auch niemand legal dein Haus / deinen Garten fotografieren / filmen kann, wenn du eine entsprechend hohe Hecke hast.

      Deswegen finde ich auch die Google Fahrzeuge, die für Goggle Streetview fotografieren, sehr fragwürdig, weil die Kamera dort sehr hoch an einem Masten auf dem Autodach montiert ist.

      1. Google bewegt sich genau auf der Grenze. Die Kameras sind in einer Höhe von 2,5 m angebracht, das entspricht etwa dem ausgestreckten Arm.

        1. Athlonet 🏅

          Laut Wikipedia sind die Kameras bei den Google Fahrzeugen in 2,90m Höhe montiert.
          https://de.wikipedia.org/wiki/Google_Street_View#Fahrzeuge

          1. Das stimmt, ich war zu ungenau in meinen Äußerungen, ich bezog mich auf die Personen mit Kamerarucksack. Ich finde, das ist am ehesten vergleichbar.

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