BGH-Urteil: Voreingestellter WPA2-Schlüssel bei Routern muss nicht geändert werden

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Internetnutzer sind nicht verpflichtet, den ab Werk eingestellten Schlüssel ihres WLAN-Routers zu ändern, um missbräuchliche Nutzung zu verhindern. Das entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.

Wer einen WLAN-Router kauft und den voreingestellten Schlüssel nicht verändert, handelt nicht fahrlässig und kann somit nicht für über seinen Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden. Das stellte der Bundesgerichtshof gestern fest. Im konkreten Fall sollte eine beklagte Internetnutzerin rund 750 Euro zahlen, weil über ihren Anschluss ein Film in einer Tauschbörse angeboten worden war. Der Router war bei Auslieferung mit einem 16-stelligen WPA2-Schlüssel gesichert, den die Nutzerin nicht geändert hatte.

Schlüssel war leicht angreifbar

Das Urteil kann dahingehend interpretiert werden, dass sich Nutzer auf die Sicherheit von ab Werk eingestellter Verschlüsselung verlassen können. Ob sie wissen müssen, dass WPA2 das aktuell zu bevorzugende Sicherheitsniveau, WPA noch ausreichend und WEP durchaus nicht mehr sicher ist, ist nicht ganz klar.

Der Anwalt der Beklagten Peter Wessels führte aus, dass die Beklagte keinen Grund hatte an der Sicherheit des voreingestellten Schlüssels zu zweifeln, während die Gegenseite der Frau vorwarf gedankenlos gehandelt zu haben. Grundsätzlich ist es die Rechtsauffassung des BGH, dass Nutzer für die Sicherung ihres Internetzugangs Sorge tragen müssen.

Im vorliegenden Fall konnte der Schlüssel erraten werden, weil der Hersteller ein nachvollziehbares Muster beim Vergeben der Standardschlüssel verwendet hatte. Vergleichbare Fälle gab es bereits verschiedentlich.

[quelle]via teltarif[/quelle]


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