Dash Button: Verbraucherzentrale siegt gegen Amazon

Die Verbraucherzentrale NRW siegt mit einer Klage bezüglich der Dash Buttons gegen Amazon vor dem Landgericht München.

Der Dash Button verstößt nach Ansicht der Verbraucherzentrale gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird. Die Buttons an sich sollten euch hier aus dem Blog bekannt sein. Darüber lassen sich auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs auslösen, die man vorab über die Amazon Shopping-App definiert hat.

Die Verbraucherzentrale stört sich nun daran, dass Amazon die Preise des verknüpften Produkts oder sogar das Produkt selbst jederzeit anpassen kann, der Nutzer davon aber erst nach seiner Bestellung etwas erfährt. So heißt es:

Wer die App nicht zur Hand hat, erfährt jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wurde. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.

Die Verbraucherzentrale NRW sieht darin Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten. Sie hat Amazon deshalb vor dem Landgericht München und Recht bekommen (Az.: 12 O 730/17, nicht rechtskräftig) .

Die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Landgericht als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.

Amazon hat uns kontaktiert und nimmt zur Sachlage wie folgt Stellung.

Innovation steht im Mittelpunkt unserer andauernden Mission, das Einkaufserlebnis für Amazon-Kunden auf der ganzen Welt zu verbessern. Dash Buttons sind ein Paradebeispiel dafür und bieten dem Kunden eine völlig neue und besonders komfortable Möglichkeit, Dinge des täglichen Bedarfs zu bestellen.

Der Schutz der Kundenrechte ist uns sehr wichtig und wird durch den Dash Button gewährleistet. Wir sind davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen und dass es dem Kunden erlaubt sein sollte, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, wie er einkaufen will.

Das Feedback, das wir in Deutschland und Österreich erhalten haben, zeigt, dass die Kunden diese neue und innovative Art des Einkaufs schätzen. Daher werden wir gegen die Entscheidung des Landgerichts München Berufung einlegen.

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