Bewertungsdarstellung: yelp siegt vorm Bundesgerichtshof

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Das Empfehlungsportal yelp gewinnt vor dem Bundesgerichtshof. Damit ist höchstrichterlich entschieden, dass die Bewertungsdarstellung auf yelp durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt ist.

Der BGH stellt klar, dass ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen muss. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts, die wie bei yelp durch Algorithmen vorausgewählt wird, ist rechtmäßig. Von diesem Urteil dürfte auch eine Signalwirkung für andere Bewertungsportale ausgehen.

Geklagt hatte die Betreiberin eines Fitnessstudios, welche die positiven Bewertungen bei yelp nicht ausreichend gewürdigt sah. Yelp weist auf seiner Website mit den Worten „Wir berechnen die Gesamtbewertung nur aus den Beiträgen, die momentan von unserer automatisierten Software empfohlen werden“ auf diesen Umstand hin.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat nicht – wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt – unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.

Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

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