Lidl darf Rabatt-App als kostenlos bezeichnen – Verbraucherzentrale kündigt Revision beim BGH an


Lidl darf seine Kunden-Bonus-App weiterhin als kostenlos bezeichnen. Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Formulierung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen, allerdings wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Das Verfahren dreht sich um die App „Lidl Plus“, deren Nutzung laut den Teilnahmebedingungen kostenlos ist. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im April eine Unterlassungsklage eingereicht.
Die Argumentation der Verbraucherschützer lautete, dass Nutzer zwar kein Geld zahlen, aber durch die Preisgabe persönlicher Daten für die Rabatte auf indirekte Weise doch einen Preis entrichten. Lidl dürfe deshalb die App nicht als kostenlos bezeichnen und müsse außerdem einen Gesamtpreis ausweisen.
OLG Stuttgart weist Klage ab
Nach Auffassung des Verbraucherrechtssenats am Oberlandesgericht Stuttgart sei ein Preis im rechtlichen Sinne ein zu zahlender Geldbetrag. Eine Gegenleistung in Form von Daten falle nicht darunter. Daher sei es rechtlich nicht irreführend, die App als kostenlos zu bezeichnen. Auch die fehlende Angabe eines Gesamtpreises sei nicht zu beanstanden, da dieser nur für Geldzahlungen gefordert werde.
Das Gericht wies die Klage somit als unbegründet zurück, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Begründet wurde dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Nutzung digitaler Dienste gegen die Preisgabe von Daten als Gegenleistung rechtlich als „kostenlos“ gelten kann. Die Verbraucherzentrale kündigte an, diesen Weg voraussichtlich zu gehen.
Stellungnahme der Verbraucherzentrale
Ramona Pop, Vorständin des vzbv, erklärte in einer Stellungnahme, dass Bonus-Apps nicht kostenlos seien, da Nutzer ihre Daten preisgeben müssten. Sie kritisierte die Entscheidung des Gerichts und kündigte an, dass die Verbraucherzentrale die höchstrichterliche Klärung anstreben werde.
Aus meiner Sicht zeigt der Fall sehr gut, wie weit die rechtliche Definition von „Preis“ und das alltägliche Verständnis auseinandergehen können. Während juristisch allein ein Geldbetrag zählt, empfinden viele Menschen die Abgabe persönlicher Daten durchaus als eine Form von Bezahlung.
Ich finde es sinnvoll, dass der Bundesgerichtshof Gelegenheit bekommen wird, diese Frage klarzustellen. Nicht zuletzt, weil sie für zahlreiche digitale Angebote von großer Bedeutung ist.
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Worauf möchte die Verbraucherzentrale denn aus? Selbst wenn die Apps Geld kosten würden würden die Betreiber dahinter Daten sammeln.
Wie geschrieben geht es grundlegend darum, ob man etwas als kostenfrei bewerben bzw bezeichnen darf, wenn man mit seinen Daten „zahlt“.
Gut das die Berufung möglich ist. Das Grundsatzurteil hierzu erwarte ich mit Spannung und dürfte auch europaweit Signalwirkung haben.
Ein anderes Thema sind die ausschließlich mit der App verbundenen Rabatte. Nicht nur bei Supermärkten, sondern leider auch zunehmend bei Ladeapps, für das Aufladen von BEV’s. Gerade hier sind die Preisunterschiede gewaltig.
Wenn ältere oder nicht IT-affine Mitmenschen das mit der App nicht können, ist das nicht eine Form von Diskriminierung? Sind hier eventuell bereits Verfahren anhängig ?
Die „VerAppisierung“ unserer Gesellschaft sehe ich zunehmend kritisch. Nicht nur wegen Datenschutz, sondern weil einem mittlerweile fast jedes Geschäft/ Firma seine „gratis“ App sanft aufzwingt. Bei 3-5 Apps, kein Problem, aber ab 10 oder mehr macht sich das beim Akku- bzw. Speicherverbrauch des Smartphones durchaus bemerkbar, da 9 von 10 dieser Apps immer im Hintergrund laufen (sun at startup permission).