Der Bundesgerichtshof erleichtert Wohnungseigentümern den Einbau einer Klimaanlage auf dem Balkon.
Wer in einer Eigentumswohnung lebt und eine Klimaanlage installieren möchte, hat künftig bessere Chancen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen können, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts erlaubt wird.
Im konkreten Fall hatte die Eigentümergemeinschaft den Antrag zunächst abgelehnt. Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz und gab den klagenden Eigentümern recht.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass nun jede Klimaanlage automatisch erlaubt ist. Da für den Einbau meist ein Eingriff in die Fassade nötig ist, handelt es sich rechtlich um eine bauliche Veränderung. Diese muss von der Eigentümergemeinschaft grundsätzlich genehmigt werden.
Eine Ablehnung ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil Nachbarn befürchten, dass das Gerät später Geräusche verursachen könnte.
BGH erklärt, wann eine Klimaanlage erlaubt werden muss
Für juristische Laien lässt sich das Urteil einfach zusammenfassen: Entscheidend ist, ob andere Eigentümer durch den Einbau tatsächlich erheblich beeinträchtigt werden. Reine Vermutungen reichen nicht aus.
Ist davon auszugehen, dass ein modernes Klimagerät die geltenden Lärmgrenzen einhält und fachgerecht eingebaut wird, spricht grundsätzlich vieles für eine Genehmigung.
Das bedeutet das Urteil in der Praxis:
- Der Einbau einer Klimaanlage darf nicht ohne guten Grund verweigert werden.
- Eine bloße Sorge vor möglichem Lärm reicht meist nicht aus.
- Kommt es später tatsächlich zu störendem Lärm, können Nachbarn dagegen vorgehen.
- Die Eigentümergemeinschaft kann zusätzlich Regeln für die Nutzung aufstellen.
Der BGH macht außerdem deutlich, dass zwischen dem Einbau und dem späteren Betrieb unterschieden werden muss. Eine genehmigte Klimaanlage darf also trotzdem nicht dauerhaft zu laut sein.
Sollte sie Nachbarn unzumutbar stören, können Gerichte beispielsweise Nutzungszeiten einschränken oder andere Maßnahmen anordnen. Eine vollständige Stilllegung wird dagegen nur in Ausnahmefällen infrage kommen.
Ich finde das Urteil gut nachvollziehbar, weil es einen vernünftigen Ausgleich schafft. Eigentümer erhalten mehr Möglichkeiten, ihre Wohnung an heiße Sommer anzupassen. Gleichzeitig bleiben Nachbarn geschützt, falls eine Klimaanlage später tatsächlich zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führt.
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