Regelungen zur Bestandsdatenauskunft sind verfassungswidrig

Recht Justiz Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die aktuellen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärt.

Sie verletzen laut des Gerichts die Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses.

Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten sei zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem „Bild einer Doppeltür“ sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen.

Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Man hat damit klargestellt, dass für die Bestandsdatenauskunft eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr und für die Strafverfolgung ein Anfangsverdacht nötig sind.

Info

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen.

Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.

Den kompletten Sachverhalt findet ihr hier beim Bundesverfassungsgericht.


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