Bundesnetzagentur verbietet „Schnüffelpuppe“

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Die smarte Puppe „My Friend Cayla“ wurde von der Bundesnetzagentur als verbotene Sendeanlage eingestuft und muss aus dem Verkehr gezogen werden.

Die Bundesnetzagentur hat die smarte Puppe „My Friend Cayla“ untersucht und kommt zu dem Schluss, dass es sich bei dem Spielzeug um eine verbotene Sendeanlage handelt. Die Puppe ist somit aus dem Verkehr zu ziehen. Eltern werden zudem aufgefordert, die Puppe zu vernichten. Der Besitz des Spielzeugs ist jetzt verboten.

Laut § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) handelt es sich bei der Puppe um eine getarnte Abhöranlage, dessen Einfuhr, Herstellung und Vertrieb illegal sind. Im Gesetz heißt es dazu:

Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. […]

Die Puppe wird vom Unternehmen Genesis hergestellt und wurde von der Spielzeugfirma Vivid auch in Deutschland vertrieben. Die Produktseite und mobilen Apps dazu sind weiterhin online.

In Cayla ist ein Mikrofon und eine Bluetooth-Funkverbindung verbaut, die aufgenommene Daten weiterleiten kann. Das ist an sich nicht außergewöhnlich, da es sich aber um eine Puppe handelt, bei der genau das nicht sofort erkennbar bzw. sogar versteckt ist, fällt sie unter das Gesetz. Weiterhin sei die Bluetooth-Verbindung nicht ausreichend gegen das Abhören der aufgenommenen Daten geschützt.

Ein Sprecher der Bundesnetzagentur stellt allerdings auch klar:

Es ist egal, was für ein Gegenstand das ist. Das kann auch ein Aschenbecher sein oder ein Feuermelder.

Bundesnetzagentur möchte Vernichtungsnachweis

Die Puppe ist aus dem Verkehr zu ziehen, deren Besitz also nun verboten. Besitzer bzw. Eltern werden von der Bundesnetzagentur aufgefordert, die Puppe zu vernichten. Weiterhin bittet die Bundesnetzagentur darum, anschließend einen „Vernichtungsnachweis“ auszufüllen und abzusenden. Dieser kann auf dieser Website heruntergeladen werden.

Den Stein für die Überprüfung der Puppe hatte Jura-Student Stefan Hessel aus dem Team des Rechtsinformatikers Christoph Sorge von der Universität des Saarlandes ins Rollen gebracht.

[quelle]Danke Michael! via sueddeutsche[/quelle]

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