Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig

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Wie der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) aktuell mitteilt, ist die von Apple im Jahr 2011 verwendete „Datenschutzrichtlinie“ teilweise rechtswidrig.

Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung in dem langjährigen Rechtsstreit mit der relativ neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Zur Sachlage wird folgendes vom vzbv ausgeführt.

In der Datenschutzrichtlinie von 2011 hatte sich Apple weitgehende Rechte zur Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Danach sollten personenbezogene Daten auch zur Werbung, zur Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen und für „interne Zwecke“ verwendet werden.

Das Unternehmen nahm sich unter anderem das Recht heraus, persönliche Daten an „strategische Partner“ weiterzugeben und sogar präzise Standortdaten der Kunden für Werbezwecke auszuwerten und anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Ob sie damit einverstanden sind, wurden die Verbraucher nicht gefragt.

Das Kammergericht Berlin erklärte insgesamt sieben von acht Klauseln für unzulässig. Diese seien mit wesentlichen Grundgedanken der neuen DSGVO nicht zu vereinbaren.

Das Kammergericht betonte, dass die seit dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO auch für früher verwendete Klauseln maßgeblich sei, da diese für die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt gültig sei und die Unterlassungsklage auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war.

[quelle]Quelle vzbv[/quelle]


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