Landgericht Frankfurt: Sofortüberweisung keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit

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Das Frankfurter Landgericht sieht den Dienst sofortueberweisung.de nicht als zumutbare Zahlungsmöglichkeit an, sodass er nicht als einzige, kostenlose Bezahlmethode angeboten werden darf.

Händler dürfen nur dann einen Aufschlag für ein bestimmtes Zahlungsmittel verlangen, sofern der Verbraucher eine gängige und zumutbare, untentgeltliche Zahlungsmethode zur Verfügung steht. Dies war beim Fall der Online-Buchungsplattform start.de einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn nicht der Fall, welche lediglich für Sofort Überweisung keinen Aufpreis verlangte.

Zwar sei der Dienst durch Abdeckung von 99 Prozent aller Banken durchaus geläufig, was sich auch im Marktanteil von 54 Prozent bei den großen Onlineshops widerspiegelt, nicht jedoch für den Kunden zumutbar. Als Begründung wird die Weitergabe der Login-Daten zum Online-Banking angegeben, auf welcher Sofortüberweisung basiert. Konkret heißt es im Urteil:

Die Nutzung des Dienstes „Sofortüberweisung“ ist […] unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss.

Eine nachvollziehbare Begründung, schließen viele Banken genau diese Weitergabe von Zugangsdaten aus.

via online-marketing & recht

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