Pokémon Go: Verbraucherschützer mahnen Entwickler ab

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Pokémon Go ist derzeit in aller Munde. Millionen Spieler konnte Niantic in kurzer Zeit mit dem VR-Game begeistern. Doch es gibt auch negative Stimmen. Die kommen nun nicht mehr nur von Menschen, welche vom Pokémon Go-Hype genervt sind, sondern auch aus Richtung der deutschen Verbraucherschützer.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pokémon Go haben bereits Kritik auf sich gezogen und nun wird hier auch der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) tätig. Das Spielkonzept setzt voraus, dass Nutzerinnen und Nutzer personenbezogene Daten preisgeben, die nach Ansicht der Verbraucherschützer zum Teil gegen deutsche Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards verstoßen.

Aus diesem Grund hat der vzbv insgesamt 15 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen abgemahnt. Gibt Niantic nun bis zum 9. August keine Unterlassungserklärung ab, könnte es zum Klageverfahren kommen.

Wer in Deutschland Geschäfte machen will, muss sich auch an die hier geltenden Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards halten. Da sehen wir in den Geschäftsbedingungen von Pokémon Go noch erheblichen Nachholbedarf.

Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv

Der vzbv sieht es zudem kritisch, dass in Pokémon Go kein anonymes Spielen ohne Freigabe von E-Mail und Standort möglich ist. Bei genauerer Betrachtung der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen fielen zudem einige Punkte auf, die Grund für die Abmahnung waren. Die wären zum Beispiel:

  • Niantic kann den einmal geschlossenen Vertrag mit dem Nutzer jederzeit abändern oder Dienste ganz einstellen. Davon betroffen wären auch In-App-Käufe mit echtem Geld. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.
  • Weiter enthalten die Nutzungsbedingungen weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Für die Pokémon Go-Anwendung soll kalifornisches Recht gelten. Widersprechen Verbraucher nicht rechtzeitig im Vorfeld, sollen sie bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht in den USA anrufen.
  • Personenbezogene Daten können nach Ermessen von Niantic unter anderem an private Dritte weitergegeben werden.

[quelle]Quelle vzbv[/quelle]


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