BGH-Urteil: Dashcam-Videos als Beweismittel zulässig

Anker Roav Dashcam

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Aufnahmen von Dashcams als Beweismittel vor Gericht verwendet werden dürfen. An vielen, aber nicht allen Gerichten war dies bereits gängige Praxis. Das Urteil hat nichts mit einer generellen „Erlaubnis“ für eine Nutzung solcher Kameras zu tun.

Das Urteil ändert nämlich nichts an dem Datenschutz-Problem. Die Aufnahmen, erfolgen sie permanent und ohne speziellen Anlass, werden weiterhin eine unbefugte Erhebung personenbezogener Daten und damit ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sein. Im Zweifel ist die Geldbuße für diesen Verstoß aber vermutlich zu verschmerzen, wenn damit ein Unfall aufgeklärt werden kann.

[…] Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Der BGH stellt also bezogen auf den verhandelten Fall (und auch grundlegend) klar: Die vorgelegte Videoaufzeichnung (= einfach alles immer aufzeichnen) ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar.

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