Bundesgerichtshof kippt Eventims „print@home“-Gebühr

Justiz Gericht Recht

Wie die Verbraucherzentrale NRW aktuell mitteilt, hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale gegen die CTS Eventim AG & Co KGaA entschieden (AZ. III ZR 192/17).

Demnach sei eine pauschale „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken unzulässig.

Darum ging es:

Verbraucher haben bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig und über eine Vielzahl von Anbietern hinweg eine „print@home“-Option zur Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt.

Eventim, Marktführer in der Ticketvermittlung, verlangt bisher für diese „ticketdirect“-Option pauschal eine „Servicegebühr“ in Höhe von bis zu 2,50 Euro, und das, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen.

Auch Eventims „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 14,90 Euro (plus 5 Euro je weiterem Ticket / maximal 4 Tickets) hat der BGH gekippt, da die Tickets damit per einfacher innerdeutscher Postzustellung mit 60-Cent-Frankierung versandt wurden.

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