Das Geoblocking im EU-Handel fällt

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Ab der nächsten Woche fällt das Geoblocking im EU-Handel. Zumindest in den meisten Fällen, das dürfte viele Nutzer freuen, manche Händler aber eventuell nicht.

Ab Montag, den 3. Dezember 2018 ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel in der ganzen EU verboten. Das bedeutet, Verbraucher können dank einer neuen EU-Verordnung beliebige Waren wie Möbel und Spielzeug oder Dienstleistungen wie Hotelübernachtungen innerhalb der ganzen EU ebenso online einkaufen wie zu Hause.

Die Verbraucher werden dann nicht mehr länger auf Websites mit nationalen Angeboten umgelenkt oder mit Hindernissen konfrontiert werden, wie beispielweise der Aufforderung, mit einer in einem anderen Land ausgestellten Debit- oder Kreditkarte zu zahlen.

EU nennt Beispiele

Die neuen Vorschriften definieren drei spezifische Situationen, in denen von vornherein keine Rechtfertigung und keine objektiven Kriterien bestehen, um Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln. Die folgenden Beispiele dafür führt die EU an:

1. Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung

Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.

2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für seine Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.

3. Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden

Beispiel: Eine italienische Familie kann eine Reise direkt zu einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.

Regelungen für Händler

Online-Händler können ihre Preise, ihre Websites in der EU und ihre Marketingtätigkeiten weiterhin frei gestalten und beispielsweise Angebote auf bestimmte Kundengruppen ausrichten (z. B. Angebote für junge Menschen oder für Verbraucher, statt für Geschäftskunden), solange sie nicht auf Grundlage der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren.

Online-Händler sind nicht verpflichtet eine Lieferung in den Mitgliedstaat des Kunden anzubieten. Der Händler muss ihm jedoch die gleichen Lieferbedingungen, einschließlich der gleichen Abholoptionen, anbieten wie einem örtlichen Kunden in den Mitgliedstaaten, in die sie liefern. Die Abholung von Waren beim Händler kann auch durch einen vom Verbraucher gewählten Zustelldienst erfolgen.

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