Einstufung von Messengern und Co.: Bundesnetzagentur legt Kriterien offen


Die Bundesnetzagentur hat ein Hinweispapier veröffentlicht, das Anbietern von Online-Kommunikationsdiensten eine Orientierung zur Einstufung ihrer Angebote nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) geben soll.
Hintergrund ist die rechtliche Kategorie der „nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste“ (NI-ICS), zu denen beispielsweise E-Mail-Dienste, Messenger, Videotelefonie- und Videokonferenzdienste zählen können. Für diese Dienste gelten in Deutschland seit Ende 2021 gesetzliche Anforderungen, die auf europäischen Vorgaben basieren.
Mit dem Papier (PDF) will die Bundesnetzagentur klarstellen, welche Dienste in diese Kategorie fallen und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Auch wenn die Bundesnetzagentur einzelne Dienste prüft und einstuft, hat diese Bewertung keinen konstitutiven Charakter: Anbieter müssen die gesetzlichen Vorgaben auch dann einhalten, wenn ihnen keine Einstufung mitgeteilt wurde. Die Pflichten umfassen unter anderem Aspekte der öffentlichen Sicherheit, der Marktbeobachtung und des Verbraucherschutzes.
Rechtlicher Rahmen für digitale Kommunikationsdienste
Neben einer detaillierten Erläuterung der Einstufungskriterien geht das Papier auch auf weitere relevante Vorschriften auf nationaler und EU-Ebene ein. Dazu gehören unter anderem der Digital Services Act und der Digital Markets Act, die zusätzliche Anforderungen an Online-Dienste stellen können. Ziel der Veröffentlichung ist es, die Rechtssicherheit für Anbieter zu erhöhen und eine einheitlichere Anwendung des TKG im Bereich der digitalen Kommunikation zu fördern.
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