Einstweilige Verfügung: Kontonutzung ist keine Zustimmung

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Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. informiert aktuell über eine erwirkte einstweilige Verfügung gegenüber der Sparda-Bank Hannover, die für Bankkunden generell interessant sein dürfte.

Demnach stimmen Bankkunden nicht automatisch durch die Nutzung ihres Kontos auch den Vertragsänderungen zu. Doch genau das kündigte die Sparda-Bank Hannover einigen ihrer Kunden in einem Anschreiben an. Dieses Vorgehen hat das Landgericht Hannover der Bank nun auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) per einstweiliger Verfügung untersagt.

Benötigt eine Bank die Zustimmung zu einer Vertragsänderung, reicht dafür die bloße Weiternutzung des Kontos durch die Kundinnen und Kunden – etwa durch eine Überweisung oder eine Geldabhebung – nicht aus. Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen ungehinderten Anspruch auf ihre vertraglich vereinbarten Leistungen.

– David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv.

Das Landgericht Hannover stufte das Vorgehen der Bank ebenfalls als Wettbewerbsverstoß ein. Das Verhalten der Bank verstoße gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteilige Verbraucher unangemessen. Auch widerspreche das Vorgehen der Bank dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 zu unzulässigen AGB-Klauseln (Az.: XI ZR 26/20).

Das Gericht gab dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in allen Punkten statt und untersagte der Sparda-Bank Hannover das Vorgehen. Der vzbv beobachtet Kreditinstitute mit ähnlichem Verhalten und behält sich weitere rechtliche Schritte vor.

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