Kleine PV-Anlagen, große Ersparnisse: So bleibt Solarstrom steuerfrei

Solar

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die steuerlichen Aspekte von Mini-Solaranlagen, auch Balkonkraftwerke genannt, und kleinen Photovoltaikanlagen für Hauseigentümer.

Die Einkommensteuerbefreiung gilt für Betreiber solcher Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden 30 Kilowatt (peak) und bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt (peak) pro Wohneinheit nicht überschreitet. Steuerfrei sind Einnahmen aus Einspeisevergütungen, Mieterstromlieferungen, Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen, Zuschüssen und Umsatzsteuererstattungen. Auch der Bezug von selbst erzeugtem Strom für die eigene Wohnung oder für Elektrofahrzeuge fällt unter diese Befreiung.

Die Größe einer PV-Anlage wird anhand der Bruttoleistung in Kilowatt (Peak) im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ermittelt. Die Anlage muss sich an, auf oder in einem Gebäude befinden, z.B. auf einem Dach oder Balkon. Maßgeblich für die Befreiung ist eine objekt- und personenbezogene Prüfung. Die Obergrenze für Einfamilienhäuser und Nichtwohngebäude liegt bei 30 Kilowatt (peak), für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohneinheit. Die Subjektprüfung erlaubt maximal 100 Kilowatt (Peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Die Prüfungen müssen nacheinander bestanden werden, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Die Anwendung der Regelungen wird anhand von Beispielen erläutert, die ihr beim VLH findet. Dabei wird auch auf Mitunternehmerschaften und die Einzelbetrachtung von PV-Anlagen eingegangen.


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