Viele Onlinehändler müssen seit Kurzem neue Vorgaben zur Preisermäßigung umsetzen. Auch bei Amazon ist dies der Fall. Das ist gut für die Kunden.
Seit Ende Mai ist der neue § 11 der Preisangabenverordnung in Kraft. Ich hatte es beim letzten Amazon-Schnäppchen bereits angesprochen und möchte hier nochmal gesondert auf die Anpassungen hinweisen. Gerade für Onlinehändler bzw. Käufer ist folgende Anpassung wichtig:
Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Betroffen sind alle Rabattangaben, bei denen auf den alten Preis Bezug genommen bzw. mit einer Preisherabsetzung geworben wird. Für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen, wie z. B. für zeitlich begrenzte Angebote, zeigt Amazon nun daher den zuletzt niedrigsten Preis des Produktes auf Amazon.de in den letzten 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung an.
Damit lässt sich der aktuelle Angebotspreis meines Erachtens deutlich besser einschätzen. Details dazu hat Amazon auch nochmal gesondert aufgeführt.
Es gibt aber Ausnahmen. Keine Anwendung findet die Vorschrift bei:
- allgemeinen Preisaussagen, wie „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“,
- bloßer Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises,
- neu im Sortiment aufgenommenen Produkten,
- Werbeaktionen, wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“
- Rabatten aufgrund von Loyalitätsprogrammen
- individuellen Preisermäßigungen
- Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit