Unitymedia: Bundesgerichtshof fällt WifiSpot-Urteil

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Der Bundesgerichtshof hat das „WifiSpot-Urteil“ in der Sache Verbraucherzentrale NRW gegen Unitymedia gefällt.

So wurde entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist.

Zumindest dann, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt.

Unter anderem heißt es in der Urteilsbegründung:

Die geschuldete Vertragsleistung – Zugang zum Internet – wird durch das zweite WLAN-Signal nicht beeinträchtigt. [… ] In der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine aufgedrängte Dienstleistung. […] Selbst wenn in der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals eine Belästigung läge, fehlte es an der Unzumutbarkeit der Belästigung.

Unitymedia hat bereits auf das Urteil reagiert und lässt verlauten:

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil Rechtssicherheit geschaffen und im Sinne der Verbraucher entschieden, denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden. Unitymedia nutzt die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden.

Durch das WifiSpot-Angebot können Unitymedia-Kunden an über einer Million WifiSpots von anderen Kunden kostenlos surfen. Rund 100.000 Anmeldungen von mobilen Endgeräten verzeichnet das WifiSpot-Netzwerk laut Unitymedia täglich.

Jeder Unitymedia-Kunde hat die Möglichkeit, den WifiSpot auf dem von ihm genutzten Gerät im Kundencenter zeitweise oder vollständig zu deaktivieren. Dies ist durch einen Anruf bei der Hotline, ein E-Mail oder eine Messenger-Nachricht an den Kundensupport sowie im Online-Kundencenter möglich.

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