Urteil zu vagen Lieferangaben im MediaMarkt-Onlineshop
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Online-Händler dürfen ihren Kunden eine Lieferung nicht vage versprechen, sondern sie müssen einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Die Angabe, dass eine Ware „bald“ verfügbar sei, genügt demnach diesen Anforderungen nicht.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 17. Mai 2018 (AZ 6 U 3815/17) entschieden aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW wegen unzulässiger Informationsangaben der Media Markt E-Business GmbH bei der Online-Bestellung eines Handys.
Dort hieß es „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“. Diese Praxis wird dem Anbieter per Urteil vom OLG München untersagt.
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