Vorsicht beim Verteilen von Inhalten auf Google Plus – Abmahnungen bis 15.000 Euro möglich

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Nachdem es der Musik- und Filmindustrie (fast) gelungen ist, sämtlichen Tauschbörsen den Gar auszumachen, könnten die allseits bekannten “Abmahn-Anwälte” in einem neuen Bereich Gas geben und zwar auf Google Plus. Was bereits jedem klar sein sollte, wollen wir hier nochmal klar und deutlich benennen, denn vor lauter Euphorie scheinen einige Nutzer ein paar wichtige Grundregeln zu vergessen. Jedenfalls sind uns bereits diverse Profile untergekommen, deren Besitzer ein gefundenen Fressen für folgende Praktiken wären.

Wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Blog wbs-law am Beispiel von Facebook aufführt, könnte ein guter Anwalt alleine durch Abmahnungen bis zu 15.000 Euro aus einer durchschnittlichen Pinnwand schlagen. Das gleiche gilt natürlich ebenso für einen (öffentlichen) Google Plus-Stream.

Dies liegt vor allem daran, dass viele Nutzer Inhalte einfach so auf ihre Profilseiten packen, ohne über das Urheberrecht nachzudenken. Auch ich muss mir eingestehen, dass man in einem sozialen Netzwerk viel schneller versucht ist, mal eben schnell „etwas zu teilen“, ohne aufs Urheberrecht zu achten. Dies gilt in erster Linie für Inhalte, die man als erster in das Netzwerk stellt.

Hier also als kleine Gedankenstütze eine Auflistung von Dingen, die man im Hinterkopf behalten sollte.

Das Foto eines Stars

Wer Fotos seines Stars auf die Pinnwand stellt, ohne dafür die Erlaubnis zu besitzen, kann abgemahnt werden – vom Fotografen, vom Management des Stars und vom Star selbst.

 

Lustige Bilder

Besonders beliebt auf Facebook ist das Veröffentlichen lustiger Fun-Bilder. Aber auch sie stammen von einem Fotografen, der die Bildrechte hält. Eine Abmahnung kann hier wegen der Verwendung des Bildes erfolgen, zusätzlich aber auch, weil der Name des Fotografen nicht genannt wurde.

 

YouTube-Videos

Wer ein YouTube-Video in die eigene Seite einbindet, haftet für die Inhalte. Verletzt das Video Rechte, kann der Facebook-Anwender ebenfalls belangt werden. Bei Musikstücken können auch GEMA-Gebühren fällig werden.

 

Eigene Musikvideos

Aufnahmen von der eigenen Schülerband können ebenfalls kritisch sein, wenn bekannte Stücke nachgespielt werden und damit eigentlich Lizenzgebühren für die Komponisten, die Interpreten und die Plattenfirma anfallen würden.

 

Eigene Fotos

Es herrscht immer noch das Recht am eigenen Bild vor. Wer demnach ungefragt Menschen fotografiert und diese Bilder auf Facebook veröffentlicht, kann auf Unterlassung abgemahnt werden.

 

Zitate aller Art

Viele Facebook-Anwender veröffentlichen gern weise, lustige oder zeitgenössische Zitate berühmter Personen, posten Gedichte oder kleben Songtexte auf die Pinnwand. Auch hier gilt: Solange die Urheber nicht schon 70 Jahre lang tot sind, gibt es ein Urheberrecht, das an dieser Stelle greift. Auch bei diesen Veröffentlichungen kann es also zu hohen Geldforderungen kommen.

 

Profilfoto

Immer wieder gilt es als chic, das eigene Facebook-Profilfoto auszutauschen – etwa gegen eine Comicfigur oder das Bild eines Promis. Die Verwendung geschützter Bilder kann hier umgehend eine Abmahnlawine auslösen. Dabei ist es völlig egal, wie groß das Bild eigentlich ist.

Wie bereits erwähnt sind da Sachen dabei, welche jedem klar sein sollten, da wir aber bereits aus der Vergangenheit wissen, dass neue Dienste im Internet auch schnell mal in den Fokus der Rechteinhaber rücken, achtet ein wenig darauf.


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