Deutsche Bahn: Online-Ticket muss nicht mehr ausgedruckt werden

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Wer mit der Deutschen Bahn reist, kann zum Beispiel ein Handyticket über die DB-App nutzen und spart sich so das Ausdrucken. Es gibt allerdings auch normale Online-Tickets. Meist sind die mindestens A4 groß, liegen im PDF-Format vor und haben einen Code zum Einscannen abgebildet. Auch diese können mittlerweile in der Bahn-App hinterlegt werden, falls man diese denn überhaupt nutzen möchte.

Die Bahn bzw. die kontrollierenden Schaffner verlangten bisher, dass diese Online-Tickets ausgedruckt vorliegen. Das hat sich geändert, scheint aber noch nicht bei jedem Nutzer und vor allem Schaffner auch angekommen zu sein. Von daher ist es gut, wenn man weiß, dass es so ist und vor allem, wo das steht.

In den aktualisierten Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG vom Dezember 2014 findet sich unter dem Abschnitt Bedingungen
für den Internet-Verkauf von Fahrkarten auf Seite 109 unter Punkt 6.3.3 der entsprechende Hinweis. Ein gültiges Vorzeigen des Online-Tickets auf Smartphone oder Tablet ist also nun problemlos möglich. Genau heißt es (Hervorhebungen von uns):

Im OT-Verfahren werden die verschiedenen Buchungsdaten in einem Barcode verschlüsselt und sind auf dem PC-Ausdruck des PDF-Dokuments enthalten. Bei der Kontrolle werden die ID-Karten-Nummer und der Barcode in ein Kontrollgerät eingelesen, welches den Barcode entschlüsselt und die Fahrkarten-Daten anzeigt. Die ID-Karte „Personalausweis“ oder „ausländische Identitätskarte“ ist zur visuellen Kontrolle auszuhändigen. Das Kontrollgerät speichert einen Kontrolldatensatz, der mit dem gebuchten Ticket verglichen wird. Ersatzweise kann in Zügen das Online-Ticket auch auf dem Display eines mobilen Endgerätes über ein pdf-Anzeigeprogramm vorgezeigt werden, wenn der Barcode in Originalgröße und die kompletten Fahrkartendaten bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung vorgezeigt werden können. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Reisende vor; das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Geräts zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Reisenden verlangen.


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