Gericht verbietet Telekom-Drosselung im Festnetz

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Laut einer Entscheidung vom heutigen Mittwoch des Kölner Landgerichts darf die Deutsche Telekom die Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen nicht einschränken, eine entsprechende Vertragsklausel wurde für ungültig erklärt, wobei dies unabhängig davon ist, ob die Drosselung auf 384 Kilobit oder 2 Megabit pro Sekunde erfolgen soll. Damit gab das Gericht einer Klage der Verbraucherzentrale NRW statt, abzuwarten ist allerdings noch, ob die Telekom Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegt.

Mit dem Begriff Flatrate verbinde der Kunde bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen, begründete die Zivilkammer des Gerichts ihre Entscheidung.

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Da die Telekom-Tarife als „Internet-Flatrate“ und unter Angabe der „bis zu“-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als „unangemessene Benachteiligung“ an. Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird.

Ob nun das einfache Ändern bzw. Weglassen der Bezeichnung „Flatrate“ (oder ähnliche Bezeichnungen, die vermuten lassen, dass das Highspeed-Datenvolumen unbegrenzt ist) ausreicht, um die Drossel-Pläne dennoch durchzuführen, wird aus den bisherigen Infos noch nicht ganz klar, ist aber wahrscheinlich. Weitere Details bzw. das Urteil an sich reiche ich nach, sobald verfügbar.

Quelle justiz.nrw vz-nrw

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