Verbot von Blitzer-Apps: Klarheit in der StVO

Der Bundesrat hat in der letzten Woche der StVO-Novelle zugestimmt. Durch die Medien wanderte dabei vor allem eine Nachricht: Ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen fand keine Mehrheit. Allerdings ist noch ein weiterer Punkt interessant, den ich nun nachträglich noch hervorheben möchte: Es gibt Anpassungen die Klarheit beim Verbot von Blitzer-Apps schaffen sollen.

Bisher bereits war die Nutzung von Blitzer-Apps nicht rechtmäßig und wurde auch geahndet. Der Bundesrat hat sich nun darauf verständigt, dass endlich auch etwas differenzierter in der StVO festzuhalten. Im Grunde schreibt man zukünftig also in die Straßenverkehrsordnung, was in der Rechtsprechung bereits angewandt wurde.

Anpassung der StVO

Der § 23 „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ der StVO lautet bisher unter 1c wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

… und wird nun um folgenden Satz ergänzt:

Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

Das war nicht unwichtig, denn nun ist klargestellt, dass man natürlich ein Smartphone oder Navigationssystem im Fahrzeug nutzen darf, aber eben keine Funktion zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Die bisherige Formulierung sagte im Grunde aus, dass man das Smartphone oder Navi an sich nicht mal betreiben oder mitführen dürfte, wenn es solch eine Funktion besitzt.

Zur Begründung heißt es in der Drucksache 591/19 (PDF):

Der mit der Verordnungsänderung beabsichtigte Vorstoß, künftig auch die Nutzung von technischen Geräten zu verbieten, die nicht ausdrücklich zur Anzeige oder zur Störung von Überwachungsmaßnahmen bestimmt sind, jedoch zu diesen Zwecken verwendet werden können, ist im Sinne einer effektiven Verkehrsüberwachung grundsätzlich positiv zu bewerten.

Laut der Verordnungsbegründung wären von der vorgeschlagenen Regelung künftig allerdings auch Navigationssysteme umfasst, die auf Verkehrsüberwachungsmaßnahmen hinweisen, selbst wenn die entsprechende Funktion deaktiviert wird. Darüber hinaus würde die vorgeschlagene Regelung ausweislich der Begründung der Verordnung auch Mobiltelefone, auf denen sogenannte Blitzer-Apps installiert sind, umfassen. Diese dürften vom Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden.

Derart weitgehende Nutzungseinschränkungen erscheinen angesichts der weiten Verbreitung von Smartphones sowie auch zum Beispiel von Navigationsgeräten mit entsprechenden Funktionen unverhältnismäßig. Es wird daher vorgeschlagen, das vorgesehene Verbot auf die Nutzung der entsprechenden Gerätefunktionen (zum Beispiel entsprechende Smartphone-Applikationen) zu begrenzen.

Leider wurde mit keinem Wort erwähnt, wie es sich mit dem Beifahrer verhält. Dieser könnte theoretisch weiterhin solch eine App nutzen und den Fahrer ohne direkten Bezug auf diese App während der Fahrt bitten, sein Tempo zu vermindern.

75 Euro und 1 Punkt

Die Geldbuße für die Nutzung solch einer Blitzer-App bzw. Radarwarnfunktion beträgt weiterhin 75 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Allerdings bleibt eine Lücke weiterhin bestehen, die einen vor entsprechenden Strafen rechtssicher schützt.

Übrigens hat der Bundesrat in der Neufassung der Straßenverkehrsordnung auch die Strafen für Tempoverstöße verschärft. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts sollen zukünftig bereits ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h mit einem Monat Fahrverbot bestraft werden. Zudem soll es generell ab 16 km/h zu viel einen Punkt geben.

Auch das Bußgeld für das Fahren mit E-Scootern auf Gehwegen soll deutlich erhöht werden: auf bis zu 100 Euro. Weitere Anpassungen könnt ihr hier einsehen.

Das Bundesverkehrsministerium hat bereits angekündigt, dass es die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen schnellstmöglich umsetzen und den konsolidierten Text im Bundesgesetzblatt verkünden wird.

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