E-Scooter dürfen nicht auf für Fahrräder freigegebene Gehwege

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Die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr ist mittlerweile gültig. Einen Punkt möchte ich aber nochmal gesondert hervorheben, da er mich am meisten stört.

E-Scooter und Co. dürfen auf dem Radweg und der Straße gefahren werden. Das war soweit bekannt und ging für mich eigentlich klar. Ich fahre viel mit dem Auto aber auch viel mit dem Fahrrad und kenne die üblichen Radstrecken in meiner Gegend ziemlich gut. Leider hatte ich einen Punkt nicht wirklich zu Ende gedacht.

In vielen Städten ist das Radwegenetz leider lückenhaft, soweit sollte das bekannt sein. Das führt dazu, dass man – sobald man die meist eng gefasste Innenstadtlage verlässt – oftmals Gehwege mit Fahrradfreigabe vorfindet. Das ist durchaus sinnvoll, denn meist ist abseits vom Zentrum recht wenig Fußgängerverkehr, dafür aber mehrspuriger Kraftfahrzeugverkehr.

Gehweg Fahrrad Frei

Elektrokleinstfahrzeugen sind hier nicht erlaubt

Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf solchen Gehwegen mit Fahrradfreigabe allerdings ausdrücklich nicht fahren. Das bedeutetet also, dass ihr mit einem E-Scooter deutlich weniger Wege abseits der Straße nutzen dürft, als mit einem Fahrrad. Selbst mit einem E-Bike (Pedelec, Unterstützung bis max. 25 km/h) dürft ihr auf solchen für Fahrräder freigegebenen Gehwege fahren.

Woran liegt das? Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und zählen damit nicht zur Gruppe der Fahrräder. Die Freigabe von Gehwegen durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ kann sich somit schlicht nicht auf Elektrokleinstfahrzeuge beziehen.

Eine Freigabe ist nur mit dem neuen Zusatzzeichen möglich und muss für jeden Weg gesondert erfolgen. Das alles ergibt sich aus § 10 Zulässige Verkehrsflächen der eKFV.

Elektrokleinstfahrzeuge Frei Schild

Elektrokleinstfahrzeuge frei

Immerhin: Auf gemeinsamen oder getrennten Geh- und Radwege dürfen die Elektrokleinstfahrzeuge ebenso fahren, wie auf alleinigen Radwegen bzw. Radstraßen. Leider gibt es davon oftmals nicht sonderlich viele. Achtet mal darauf.

Radweg Gehweg Gemeinsam

Hier dürfen Elektrokleinstfahrzeuge fahren

Das war wie gesagt bisher bereits bekannt, aber eventuell hat sich nicht jeder so intensiv mit der Verordnung beschäftigt, dass dies auch klar wurde. Ich ging wie gesagt selbst naiverweise zunächst davon aus, dass ich auf für Fahrräder freigegebenen Gehwegen auch mit einem E-Scooter fahren darf.

Aber nein, das darf eben neben dem Radfahrer nur der Pedelec-Fahrer. Zwar auch nur mit angepasster Geschwindigkeit, aber dieser wird eben nicht gezwungen, sich auf die Fahrbahn zu den Autos zu gesellen. Zwar könnten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden vor Ort nun überall „Elektrokleinstfahrzeuge frei“-Schilder an solchen Wegen anbringen, ich rechne aber nicht damit.

Nachfolgend findet ihr noch den entsprechenden Auszug aus der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)

§ 10 Zulässige Verkehrsflächen

(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

(3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens

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