Einbahnstraßen: „Fahrrad frei“ gilt auch für E-Scooter

Wo E-Scooter in Deutschland fahren dürfen und wo nicht, sollte eigentlich mittlerweile bekannt sein. Doch es kommen immer wieder Fragen dazu auf.

E-Scooter dürfen auf Radwegen, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und wenn diese nicht vorhanden sind, auch auf der Straße gefahren werden. Das ist soweit klar, denke ich. Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen mit Fahrradfreigabe ausdrücklich nicht fahren. Darauf hatten wir bereits im Jahr 2019 hingewiesen.

Es gibt allerdings bereits seit dem Jahr 2020 eine Besonderheit, die immer noch nicht jeder zu wissen scheint. Zumindest begegnen mir immer wieder erstaunte Autofahrer, die von E-Scooter-Fahrern in Einbahnstraßen „überrascht“ werden. Das hat durchaus ein gewisses Gefahrenpotenzial, von daher ist es gut, die aktuellen Regelungen zu kennen.

Einbahnstraßen mit „Fahrradfreigabe“

E-Tretroller sind dem Radverkehr nicht gleichgestellt und deren Einsatz sollte sich eigentlich nur nach dem Schild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ richten. Bereits im April 2020 war allerdings eine StVO-Novelle in Kraft getreten, die eine Ausnahme vorsieht.

Demnach dürfen E-Scooter-Fahrer ebenso wie Radfahrer gegen die Fahrtrichtung in Einbahnstraßen fahren, wenn das Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“ vorhanden ist. Dazu heißt es in Anlage 2 lfd. Nummer 41.1 StVO:

Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.

Gilt in Einbahnstraßen (und nur dort) auch für Elektrokleinstfahrzeuge

Das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ ist in diesem Fall also nicht erforderlich. Damals wurde übrigens auch die Nutzung von E-Scootern in Fahrradzonen erlaubt. Und um es nochmal klar zu sagen: Sind Radverkehrsanlagen vorhanden, ist eine Nutzung dieser Wege bzw. Straßen durch Elektrokleinstfahrzeuge verpflichtend.

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