THG-Bonus für Elektrofahrzeuge – ADAC ist auch dabei

Halter von Elektrofahrzeugen können mit den eingesparten CO₂-Emissionen ihres Stromers Geld verdienen. Darüber hatten wir bereits berichtet. Nun hat auch der ADAC einen Service dazu gestartet.

Um diese Prämie beim Emissionshandel anzufordern, ist eine Registrierung mit Kfz-Schein notwendig. Ab sofort ist das für alle E-Fahrzeug-Halter auch beim ADAC möglich. Wer sich online beim ADAC registriert, erhält nach Bescheid des Umweltbundesamtes für 2022 eine Prämie von 350 Euro. ADAC Mitglieder bekommen einen zusätzlichen „Mitgliedervorteil“ von 20 Euro oder einen 20-Euro-Gutschein für das Ladeprogramm ADAC e-Charge.

Grundlage für den Emissionshandel ist die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote). Sie verpflichtet Mineralölunternehmen dazu, den durch ihre Treibstoffe verursachten CO₂-Ausstoß von Jahr zu Jahr zu senken. Gelingt das nicht, können sie überschüssige Emissionszertifikate anderen Energieversorgern, die ihr CO₂-Budget nicht ausschöpfen, abkaufen.

Und so wird der ADAC THG-Bonus beantragt:

Nach der Registrierung mit den persönlichen Daten muss nur noch der Kfz-Schein hochgeladen werden. Der ADAC bündelt die registrierten Fahrzeugscheine und reicht diese fortlaufend beim Umweltbundesamt ein. Sobald der ADAC die Zertifizierung durch das Umweltbundesamt erhalten hat, werden der ADAC THG-Bonus und für Clubmitglieder der Mitgliedervorteil ausgezahlt. Der ADAC THG-Bonus kann jährlich beantragt werden, auch von Nicht-Mitgliedern und Unternehmen.

Das ADAC Angebot gilt für Privat und Firmenkunden.

Berechtigt ist der Fahrzeughalter (privat oder gewerblich), auf den ein oder mehrere rein batterie-betriebene Elektrofahrzeug(e) in Deutschland zugelassen sind, d. h. jeder der in der Zulassungsbescheinigung/im Fahrzeugschein als Halter eines E-Fahrzeuges steht. Es sind alle Fahrzeugklassen zum THG-Quotenhandel berechtigt, Voraussetzung ist jedoch, dass für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgestellt wurde. Darunter fallen neben E-Pkw, E-Busse, E-LKW, E-Transporter, auch E-Motorräder oder E-Leichtfahrzeuge. Auf Pedelecs trifft dies hingegen nicht zu. Die Berechtigung zum Quotenhandel gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder finanziert wurde, solange derjenige, der die THG-Quote geltend machen möchte, in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeughalter eingetragen ist. Berechtigt sind auch Volljährige, die bevollmächtigt sind, für Fahrzeughalter die THG-Quote zu beantragen.

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