VG Köln: „StreamOn“-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

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Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Antrag der Telekom gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf das Produkt „StreamOn“ abgelehnt.

Die Bundesnetzagentur stellte bereits vor fast einem Jahr fest, dass das „StreamOn“-Angebot gegen den Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos.

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleichzubehandeln.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Wir werden auch künftige Entscheidungen dazu hier im Blog thematisieren.

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