Vodafone und Deutsche Glasfaser: Routerfreiheit nicht gewährleistet?

Vodafone Station

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat Vodafone und die Deutsche Glasfaser abgemahnt, weil sie sich nach ihrer Ansicht bei Glasfaseranschlüssen nicht an die gesetzlichen Vorgaben der Wahlfreiheit von Endgeräten halten.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten Kunden bereits beim Vertragsabschluss darüber aufgeklärt werden, dass sie neben einem eigenen Router auch ein eigenes Glasfasermodem oder ein Kombigerät, also einen Router mit integriertem Glasfasermodem, verwenden können.

In der Praxis installieren die meisten Glasfaseranbieter in den Wohnungen hinter der Glasfaseranschlussdose noch ein fest verbautes Glasfasermodem – auch ONT genannt. Auch suggerieren sie Verbrauchern bei der Bestellung, das Glasfasermodem des Anbieters müsse genutzt werden.

Moderne Glasfaserrouter haben dieses Glasfasermodem bereits integriert. Allerdings machen es Anbieter Verbraucher:innen oft sehr schwer oder sogar unmöglich, solche Geräte zu nutzen.

– Michael Gundall, Technikexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Um diesen Missstand zu beheben, suchte die Verbraucherzentrale zunächst das Gespräch mit den Anbietern und Anbieterverbänden. Allerdings zeigten sich die Anbieter uneinsichtig. Daher hat die Verbraucherzentrale nun zwei große Akteure auf dem Markt abgemahnt.

– Jennifer Häußer, Referentin Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Diese „Akteure“ sind wie gesagt Vodafone und Deutsche Glasfaser. Wie die Unternehmen nun reagieren werden, bleibt abzuwarten.

Die sogenannte Endgerätewahlfreiheit ist seit August 2016 gesetzlich geregelt und ermöglicht Verbraucher, ein eigenes Endgerät wie Modem oder Kombigeräte (Router mit integriertem Modem) zu nutzen.

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