Einlagensicherungsfonds: Neue Obergrenzen für den Schutzumfang


Kurz vor dem Jahreswechsel wurden zahlreiche Bankkunden über anstehende Anpassungen beim Einlagensicherungsfonds informiert. Ab 2023 gelten erstmals Obergrenzen für den Schutzumfang.
Mit einer Reform stellen die privaten Banken die Einlagensicherung grundlegend neu auf. Ziel sei es, das Sicherungssystem „dauerhaft leistungsfähig“ auszurichten. Damit einhergehen künftig neue Sicherungsgrenzen.
Vorab erstmal: Das Guthaben, das Kunden auf ihrem Giro-, Tagesgeld-, Festgeld- oder Sparkonto haben, ist in Deutschland durch die gesetzliche Einlagensicherung bis 100.000 Euro je Geldinstitut und Kunde geschützt. Daran ändert sich nichts.
Viele Banken sind allerdings Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. Der Einlagensicherungsfonds sichert bis zu seiner festgelegten Sicherungsgrenze Guthaben auch dann ab, wenn die gesetzliche Einlagensicherung nicht mehr greift. Und in diesem Bereich gibt es Anpassungen.
Die Sicherungsgrenze des Einlagensicherungsfonds je Bankkunden mit Kontoguthaben (Einlagen) liegt derzeit bei 15 % (bzw. ab dem 1. Januar 2025 bei 8,75 %) des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank.
Für den Einlagensicherungsfonds gelten zukünftig folgende Sicherungsgrenzen:
ab 1. Januar 2023: Die Sicherungsgrenze beträgt 15 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Die Sicherungsobergrenze beträgt dann maximal 5 Mio. Euro für natürliche Personen und Stiftungen bzw. hat einen Schutzumfang für Unternehmen und Institutionen von maximal 50 Mio. Euro.
ab 1. Januar 2025: Die Sicherungsgrenze beträgt 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Die Sicherungsobergrenze beträgt dann maximal 3 Mio. Euro für natürliche Personen und Stiftungen bzw. hat einen Schutzumfang für Unternehmen und Institutionen von maximal 30 Mio. Euro.
ab 1. Januar 2030: Die Sicherungsgrenze beträgt 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Die Sicherungsobergrenze beträgt ab diesem Zeitpunkt maximal 1 Mio. Euro für natürliche Personen und Stiftungen bzw. hat einen Schutzumfang für Unternehmen und Institutionen von maximal 10 Mio. Euro.
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