Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist gestartet – Ausdruck erfolgt dennoch

Zum 1. Januar 2023 trat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Kraft. Dennoch gibt es erstmal noch einen Ausdruck in die Hand.

Bei der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versicherter Arbeitnehmer werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Arzt an die Krankenkasse jetzt elektronisch übermittelt. Aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung kann dann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abgerufen werden.

Die Meldung enthält den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

Ausdruck erfolgt erstmal weiterhin

Einen Ausdruck gibt es „einstweilen“ dennoch beim Arzt. Warum? Weil man auf Nummer sicher gegen möchte. So heißt es seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Gerade zu Beginn des elektronischen Meldeverfahrens für gesetzlich Versicherte ist es wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Nachweis für ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten, den sie etwa in Störfällen des elektronischen Verfahrens bei Bedarf ggf. selbst dem Arbeitgeber vorlegen können. Daher bleibt es einstweilen dabei, dass die behandelnden Ärzte den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann (d.h. insbesondere ohne Diagnosedaten), weiter aushändigen.

Mit dieser Umstellung auf das elektronische Verfahren wird auch die Vorlagepflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geändert (dort § 5 Absatz 1a). Danach müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (den „gelben Schein“) nicht mehr automatisch ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Aber: Bestehen bleibt die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen sowie die Arbeitsunfähigkeit zu den schon bislang geltenden Zeitpunkten von einem Arzt feststellen zu lassen.

Wichtig zu wissen: Die Neuregelung gilt nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und nicht für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte sowie bei allen privat versicherten Arbeitnehmern. In diesen Fällen bleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren in Papierform.


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