Ablesen der Uhrzeit durch Aufnahme eines Mobiltelefons ist Verkehrsordnungswidrigkeit

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Eigentlich ist die Sache anhand des § 23 Abs. 1a StVO klar. Dort ist eindeutig geregelt, was man mit einem Mobiltelefon während einer Autofahrt* machen darf, wenn man es in der Hand hält – nämlich fast nichts. Der Paragraph lässt normalerweise wenig Spielraum für Interpretationen, denn „benutzen“ kann man ein Smartphone heutzutage auf vielfältige Weise. Die Straßenverkehrs-Ordnung besagt eindeutig:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Dennoch hält sich weiterhin der Irrglaube, dass mit solch einem Gerät während der Fahrt nur nicht telefoniert werden darf, andere Handlungen aber sicher „okay“ seien. Hier kann man nur zum wiederholten Male darauf hinweisen: Dem ist nicht so, wie das OLG Zweibrücken in einem aktuell veröffentlichten Beschluss nochmals klarstellt. Wenn das Fahrzeug in Bewegung ist oder der Motor läuft, stellt es bereits eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Mobiltelefon zum Ablesen der Uhrzeit in die Hand genommen wird.

Ich hatte zu diesem Thema im März 2013 bereits etwas geschrieben und kann die Informationen nur nochmals aufwärmen, denn der aktuelle Fall ist ähnlich. Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen, wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern des Mobiltelefons.

Kurz gesagt: Mobiltelefon …

*Gilt auch für Fahrradfahrer ;-)

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