DSGVO-Falle: Falschparker-Melder muss selbst blechen

Ein Mann muss 100 Euro zahlen, weil er bei der Meldung eines Falschparkers auch den Beifahrer fotografierte.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass das Foto gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieß. Der Mann hatte ein vermeintlich falsch geparktes Auto über die App „weg.li“ gemeldet. Das Beweisbild zeigte dabei den Beifahrer deutlich erkennbar. Neben 100 Euro Schadensersatz muss der Beklagte laut Gericht auch 627,13 Euro Anwaltskosten tragen.
Datenschutz hat Vorrang vor Ordnungssinn
Nach Einschätzung des OLG handelt es sich um eine unzulässige Datenverarbeitung, da das Foto personenbezogene Informationen enthielt. Eine Ausnahme, wie sie etwa für journalistische oder familiäre Zwecke gilt, liege nicht vor.
Auch eine Berufung auf öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Eigeninteresse ließ das Gericht nicht gelten. Der Mann habe weder im Auftrag einer Behörde gehandelt, noch eine rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung gehabt.
Kernpunkte des Urteils:
- DSGVO gilt auch für private Meldungen über Apps wie „weg.li“.
- Gesichter auf Fotos gelten als personenbezogene Daten.
- Die Datenschutz-Ausnahmen greifen nur bei klar zugewiesenen Aufgaben.
- Kontrollverlust über Daten begründet immateriellen Schadensersatz.
Das Gericht betonte, dass das Foto den Grundsatz der Datenminimierung verletze. Der angezeigte Parkverstoß hätte auch ohne erkennbares Gesicht dokumentiert werden können. Der Kontrollverlust des Beifahrers über seine Daten genüge bereits als Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO. Das Bild müsse vollständig gelöscht werden, auch aus Backups.
Ich finde den Fall aufschlussreich: Die Grenze zwischen Zivilcourage und Datenschutz ist schmal. Schon ein gut gemeintes Foto kann juristische Folgen haben, besonders, wenn private Apps für quasi-amtliche Zwecke genutzt werden. Andererseits zeigt sich auch, dass es mit Tools wie „weg.li” grundsätzlich kein Problem gibt, solange die Persönlichkeitsrechte anderer gewahrt werden.
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Puh schwierig……
Meiner Meinung nach, hätte der Melder mit einem blauen Auge davon kommen müssen, mit eben dem Verweis, dass er beim nächsten Mal Gesichter von Unbeteiligten unkenntlich machen muss.
Wurde wenigstens der Falschparker auch entsprechend bestraft?
Wie muss so etwas nachgewiesen werden? Muss es überhaupt nachgewiesen werden?
Der Parkverstoß dürfte eine Ordnungswidrigkeit sein, wie sie üblicherweise vorkommt. Über die Ahndung ist nichts bekannt. Die Löschung des Bildes ist eine Auflage, die erfüllt werden muss. Wie diese Prüfung erfolgt, ist nicht bekannt.