Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrags mit dem Tag des Vertragsschlusses beginnt.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit von 24 Monaten nicht erst mit der technischen Bereitstellung des Anschlusses startet. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wird. Damit widerspricht das Gericht einer in der Branche verbreiteten Praxis, den Laufzeitbeginn auf die spätere Freischaltung zu verschieben.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Vertragsbedingungen der Deutsche GigaNetz GmbH. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Aktivierung des Glasfaseranschlusses beginnt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte dagegen und bekam vor dem Bundesgerichtshof Recht, Aktenzeichen III ZR 8/25.

BGH stärkt Verbraucher bei Glasfaserverträgen

Der Ausbau von Glasfasernetzen kann sich über viele Monate oder sogar mehr als ein Jahr hinziehen. Beginnt die Vertragslaufzeit erst nach Abschluss der Bauarbeiten, verlängert sich die tatsächliche Bindung der Kunden deutlich. Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Praxis gegen gesetzliche Vorgaben, da sie die Mindestlaufzeit faktisch ausdehnt.

Bereits zuvor hatte das Hanseatische Oberlandesgericht ähnlich entschieden (PDF). Mit dem aktuellen Urteil schafft der Bundesgerichtshof nun bundesweit Klarheit. Laut Verbraucherzentrale können Kunden, die bereits gekündigt haben, unter Umständen ein früheres Vertragsende verlangen und ihren Anbieter zur Korrektur des Kündigungstermins auffordern. Ein Musterbrief steht dazu bereit.

Zum Tarifvergleich für Festnetz-Internet →


Fehler melden6 Kommentare

   

Deine E-Mail bleibt vertraulich. Durch Kommentieren stimmst du der Datenschutzerklärung zu.

  1. MM 🌟

    Ich verstehe diese Entscheidung aus Kundensicht. Ich befürchte allerdings, dass dies jetzt nicht unbedingt ein Ausbautreiber sein wird. Das ganze Thema Glasfaser wird zwar staatlich gefördert, aber zu einem nicht unerheblichen Teil über die Kundenbindung getragen. Der Ausbau ist ja in privater Hand und damit von Profiten abhängig. Da werden sich einige Unternehmen zweimal überlegen, ob sie noch investieren. Insbesondere in den Gebieten, wo die Ausbauquoten aufgrund von installierter VDSL250-Basis nicht erreicht werden, wird es schwierig werden.

  2. mryx 👋

    warte das hat doch Nachteile. Wenn der Vertrag sofort beginnt, dann wollen die auch, dass man sofort zahlt oder nicht?

    1. René Hesse ♾️

      Nein. Wie im Beitrag geschrieben, bezieht sich das Urteil und der ganze Sachverhalt auf die Mindestlaufzeit und wann diese startet. D.h. nicht, dass du während des Ausbaus bereits bezahlen musst, du erhältst ja auch noch keine Leistung.

  3. Alfons 🌀

    Interessant. Warum soll das denn nur bei Glasfaser gelten?
    Die tatsächliche Nutzbarkeit bei DSL oder kabke kann sich genauso in die Zukunft verschieben

    1. Sam 🎖

      Aber dort ist es doch nicht üblich vorab einen Vertrag abzuschließen oder? Bei Glasfaser geht es ja darum eine Leitung in die Straße und das Haus zu legen, was bei Kabel und DSL doch nie gemacht wird!?

      1. Alfons 🌀

        Jain. Bei meinem letzten Umzug habe ich auch einen Vertrag unterzeichnet, aber tatsächlich nutzbar war das Internet erst eineinhalb Monate nach Vertragsabschluss. Kabel war zwar schon verlegt, aber hat mir so sich nichts gebracht

Du bist hier:
mobiFlip / News / Marktgeschehen / Glasfaser-Kunden profitieren von neuer BGH-Entscheidung