Nach BGH-Urteil: Streit um Onlineapotheken-Rabatte auf Rx-Arzneimittel


Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur früheren Rechtslage bei Preisbindungen für Arzneimittel sorgt für Unsicherheit.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) weist darauf hin, dass Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel (Rx) im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen weiterhin verboten sind. Nach ihrer Ansicht gilt dieses Rx-Boni-Verbot aus dem Sozialgesetzbuch für alle: für stationäre Apotheken ebenso wie für ausländische Versandapotheken. AKNR-Präsident Dr. Armin Hoffmann kündigt ein konsequentes Vorgehen gegen aus seiner Sicht unzulässige Rabattwerbung an.
Kurz nach dem BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 startete ein niederländischer Versandhändler eine neue Bonusaktion: Bis zu 15 Euro pro rezeptpflichtigem Arzneimittel, beworben für gesetzlich und privat Versicherte.
Die Apothekerkammer Nordrhein hält das Angebot für rechtswidrig und hat über ihre Kanzlei bereits eine erste Abmahnung verschickt. Begründung: Der gewährte Bonus sei eine verbotene Zuwendung im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln – unabhängig davon, ob er später ausgezahlt oder mit einer Folgebestellung verrechnet wird.
Heilmittelwerberecht und Preisbindung: Kammer sieht Verstöße der Onlineapotheken
Nach aktueller Rechtslage dürfen Boni und Rabatte auf Rx-Arzneimittel nicht als Anreiz dienen, zusätzliche Produkte – etwa nicht verschreibungspflichtige Mittel – zu kaufen. Preisnachlässe sind heilmittelwerberechtlich nur in engen Grenzen zulässig: Sie müssen sofort beim Kauf wirksam werden und dürfen nicht gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen.
Im vorliegenden Fall wird der Bonus jedoch erst 14 Tage nach Bestellung gutgeschrieben und kann auf spätere Einkäufe angerechnet werden. Damit entsteht aus Sicht der Kammer ein indirekter Kaufanreiz für weitere Produkte.
Rechtsexperten verweisen außerdem auf mögliche Nachteile für Privatversicherte. Wenn nachträglich Geld zurückgezahlt wird, kann dies den tatsächlich gezahlten Arzneimittelpreis senken. Dieser Umstand wäre gegenüber der privaten Krankenversicherung anzugeben und könnte die Erstattung mindern. Die Werbung vermittelt jedoch den Eindruck eines echten finanziellen Vorteils für Patienten, der so nicht unbedingt eintritt, wie die Juristen einschätzen.
Die Apothekerkammer Nordrhein kündigt weitere rechtliche Schritte an, falls ausländische Versender ihre Rabattpraxis fortsetzen. Sie betont, dass das BGH-Urteil ausschließlich die alte Rechtslage bewertet hat und nichts an den derzeit geltenden Regelungen im Sozialgesetzbuch und im Heilmittelwerberecht ändert.
Es ist davon auszugehen, dass uns dieses Thema noch eine Weile begleiten wird. Sobald es Neuigkeiten dazu gibt, werden wir tagesaktuell berichten.
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Docmorris?😄 schlimm, wenn etwas positives für die Kunden gemacht wird! Wo kommen wir denn da hin..
Dann soll die Apothekenkammer klagen und gut ist… Das BGH Urteil bezieht sich zwar auf die alte Rechtslage. Wenn ichs aber richtig verstanden habe, wird in der Urteilsbegründung Bezug auf EU-Recht genommen.