Prime Deal Days: Landgericht erklärt Amazons Preisdarstellung für unzulässig

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In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München I festgestellt, dass Amazon bei seiner Rabattaktion „Prime Deal Days“ unzulässig mit Preisnachlässen geworben hat.

Ausgangspunkt war eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nach Ansicht des Gerichts bezogen sich die von Amazon angegebenen Preisreduzierungen nicht auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage – wie es seit einem EuGH-Urteil zur Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeschrieben ist –, sondern auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) oder nicht klar nachvollziehbare Vergleichspreise.

Die Richter beanstandeten unter anderem die Darstellung von Prozentangaben wie „-19 %“ in Verbindung mit UVPs oder sogenannten „Statt“-Preisen. Diese Praktiken könnten Verbraucher irreführen, da sie den Eindruck erweckten, es handele sich um echte Rabatte im Vergleich zum vorherigen Verkaufspreis des Händlers. In Wirklichkeit seien diese Preisvergleiche jedoch nicht auf frühere Amazon-Preise bezogen, sondern auf externe oder unklare Referenzwerte wie Durchschnittspreise oder Herstellerempfehlungen.

Gericht bestätigt Vorwürfe gegen Amazon

Das Landgericht schloss sich der Argumentation der Verbraucherzentrale an und wertete das Vorgehen als Verstoß gegen die PAngV sowie das Irreführungsverbot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Fall ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, verdeutlicht aber, dass derartige Werbepraktiken künftig stärker kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert werden können.

Die Verbraucherzentrale warnt in diesem Zusammenhang vor systematischen Umgehungsversuchen durch Händler, die trotz eindeutiger Vorgaben weiterhin irreführende Preisvergleiche nutzen.

Neben Amazon stehen derzeit auch andere große Handelsunternehmen im Fokus der Verbraucherzentrale. Ähnliche Verfahren laufen unter anderem gegen Media Markt/Saturn, Penny und Aldi. Mit diesen Verfahren wollen die Verbraucherschützer mehr Transparenz bei der Preiswerbung erreichen und verhindern, dass Verbraucher durch vermeintliche Schnäppchen getäuscht werden.

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