Rechtliche Klarheit: Online-Apotheken dürfen Rabatte gewähren

Foto: Mika Baumeister / Unsplash

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Boni bzw. Rabatte oder Cashback bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch EU-Versandapotheken zulässig sind.

Damit wurde ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Klage des Bayerischen Apothekerverbands, die ein Verbot solcher Boni forderte, abgewiesen.

Die Richter stellten fest, dass es keine ausreichenden Belege für einen Zusammenhang zwischen Boni und einer Gefährdung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung gibt. Nach Ansicht des Gerichts tragen Online-Apotheken sogar dazu bei, die Versorgung in ländlichen Regionen zu verbessern.

Diese Entscheidung folgt der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der bereits im Jahr 2016 eine Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente für unvereinbar mit EU-Recht erklärt hatte. Im Februar 2025 bestätigte der EuGH erneut, dass Rabatt- und Bonusaktionen von EU-Versandapotheken zulässig sind.

Das aktuelle Urteil des BGH schafft somit rechtliche Klarheit und stärkt die Wettbewerbsfreiheit im europäischen Arzneimittelmarkt.

Konsequenzen für den Apotheken-Versandhandel

Auf Grundlage des Urteils führt beispielsweise DocMorris den Rezept-Bonus wieder ein. Kunden erhalten für Online-Bestellungen verschreibungspflichtiger Medikamente eine Gutschrift, die am Ende des Quartals ausgezahlt wird. Der Bonus soll die Belastung durch Zuzahlungen reduzieren. Laut Unternehmensangaben sind diese seit 2019 um etwa 10 Prozent auf durchschnittlich 3,30 Euro pro Packung gestiegen.

Auch Redcare Pharmacy begrüßte die Entscheidung und betonte, dass das Urteil den Zugang zu Medikamenten erleichtere und die Wahlfreiheit der Patienten stärke. Der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. sieht das erwartungsgemäß ganz anders und ist der Meinung, dass Rabatte und Boni nicht in die Arzneimittel- und Gesundheitsversorgung gehören.

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