Für Waren mit digitalen Elementen, die Verbraucher von einem Händler erwerben, wird ab heute eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung) eingeführt. Darüber hatten wir bereits berichtet bzw. das kritisch kommentiert.
Elektronikprodukte wie Smartphones oder Tablets funktionieren oftmals nur einwandfrei und sicher, wenn auch die dahinterliegende Software auf dem neuesten Stand ist. Die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit sind so auch nach Übergabe der Ware so lange gewährleistet, wie der Käufer aufgrund der Art und des Zwecks der Sache sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten darf.
Ist eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart, gelten ergänzend Sonderregelungen. So muss der Verkäufer dafür Sorge tragen, dass die in der Ware enthaltenen digitalen Elemente während des gesamten Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben. Beispiele sind etwa ein Notebook, Verkehrsdaten in einem Navigationssystem sowie die Cloud-Anbindung bei einer Spiele-Konsole. Sie enthalten integrierte und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellte Software-Anwendungen.