Der Bundesrat hat heute einer Verordnung der Bundesnetzagentur zugestimmt, die Mindestanforderungen für den Fesnetz-Internetzugang festlegt.
Bürger, die bislang keinen ausreichenden Zugang zu Internet- oder Sprachkommunikationsdiensten hatten, erhalten damit erstmals einen individuellen rechtlichen Anspruch. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die den Bund zur sogenannten Universaldienstgewährleistung verpflichtet.
Zu ihrer Umsetzung regelt die Verordnung Mindestanforderungen an Internetzugangs- sowie Sprachkommunikationsdienste: Die Unternehmen müssen Bandbreiten von mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download beziehungsweise mindestens 1,7 Mbit/s im Upload leisten. Die Latenz – also Verzögerungszeit – darf höchstens 150,0 Millisekunden (ms) betragen.
Die Parameter der Verordnung orientieren sich – nach Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes – insbesondere an der von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz. Die Verordnung soll rückwirkend zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.
Bundesrat fordert weitere Verbesserungen
In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die Verordnung den Erwartungen der Bürger an „schnelles Internet“ nicht gerecht wird.
Zur gleichberechtigten Teilhabe am digitalen Leben sei es unabdingbar, dass jedem Haushalt in Deutschland die bestmögliche Versorgung zuteil werde – auch im ländlichen Raum.
Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Mindestversorgung vor dem Hintergrund der stetig steigenden technischen Anforderungen an Internetzugangs- und Sprachtelekommunikationsdienste zügig weiterzuentwickeln. Der Bundesrat bemängelt obendrein, dass vor allem in Mehrpersonenhaushalten die aktuellen Mindestversorgungsraten nicht ausreichen, um parallel aufkommende Bandbreitenbedarfe zu decken.