Photovoltaik-Strategie sieht neue 800-Watt-Grenze und Schuko-Erlaubnis vor

Nachdem der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) neue Regeln für Balkonkraftwerke vorgeschlagen hatte, liegt nun auch die Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vor.

Mit sogenannten Balkonkraftwerken und weiteren Mini-Energieerzeugungsanlagen (Mini-EAA) können Verbraucher eine gewisse Menge Strom selbst erzeugen, ihre Stromkosten reduzieren und einen Beitrag zur Energiewende leisten. Um die Verwendung von Mini-Energieerzeugungsanlagen zu vereinfachen, sollen neue Regeln definiert werden.

Auf dem Photovoltaik-Gipfel wurde daher letzte Woche die neue Photovoltaik-Strategie vorgelegt. Auch enthalten sind neue Regelungen für Balkonkraftwerke.

Das strategische Zielbild lautet dabei:

Die Vorschriften für den Anschluss von Balkon-PV werden deutlich vereinfacht. Die Anlagen können einfach installiert, aufgebaut und in Betrieb genommen werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Anlagen selbst anschließen und in Betrieb nehmen können, ohne die Hilfe von Fachkräften. Der Aufwand für die Meldung ist reduziert.

Folgende Maßnahmen will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) laut Photovoltaik-Strategie umsetzen:

Das klingt alles schon sehr stark nach den Vorschlägen des VDE, was durchaus erfreulich ist.

Zu einer möglichen 800-Watt-Grenze heißt es im Detail:

Die EU-Verordnung „Requirements for Generators“ besagt, dass Erzeugungsanlagen unterhalb von 800 W Wechselstromleistung keine Signifikanz haben, wobei Mitgliedstaaten abweichende Regelungen treffen können. In Deutschland sind 600 Voltampere (VA) (entspricht 600 W) in einer technischen Norm (VDE-AR-N 4105) als Obergrenze für die vereinfachte Anmeldung definiert.

Hinsichtlich der vereinfachten Anmeldung sowie auch für die Produktnorm hat das BMWK den Normgeber (VDE/DKE/ FNN) gebeten, die Grenze auf 800 VA Wechselstromleistung zu erhöhen.

Eine neue Bagatellgrenze von 800 Watt dürfte wohl den größten Effekt haben, da Bürger schlicht mehr selbst erzeugten Strom „einspeisen“ bzw. nutzen dürfen. Zu den weiteren Punkten heißt es (auszugsweise):

Meldepflichten vereinfachen oder streichen

Der Bürokratieaufwand soll für die Nutzerinnen und Nutzer von Steckersolar so gering wie möglich sein. Derzeit sind diese Anlagen sowohl im Marktstammdatenregister einzutragen als auch dem Netzbetreiber zu melden. Diese „Doppelmeldung“ wollen wir entschlacken.

Schukostecker als „Energiesteckvorrichtung“ ebenfalls zulassen

Geregelt werden soll dies in der Produktnorm DIN VDE V 0126-95. Die Entwurfsfassung enthält im Anhang 1 eine ausführliche Diskussion des Brand- und Stromschlagrisikos bei Steckersolargeräten mit Schukosteckern. Im Ergebnis erscheint das Risiko gering, wenn der Schukostecker mit einem Modulwechselrichter kombiniert ist, der über einen Netz- und Anlagenschutz verfügt. Das Stromschlagrisiko ist vergleichbar mit anderen Haushaltsgeräten und das Brandrisiko wurde bei Nutzung von Wandsteckdosen als gering modelliert.

Steckersolargeräte dürfen grundsätzlich nicht in Mehrfachsteckdosen gesteckt werden, dies könnte durch einen Hinweis am oder auf dem Kabel geregelt werden. Das BMWK hat den Dialog mit den Normungsstellen aufgenommen. Stellungnahmen oder Positionen wurden von BMWK, Umweltbundesamt und BNetzA eingereicht.

Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB

Der Betrieb eines Steckersolargerätes muss durch Wohnungseigentümergemeinschaften oder den Vermietenden genehmigt werden. Mit Aufnahme in den Katalog privilegierter Maßnahmen hätten Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mietende einen Anspruch auf Zustimmung für den Betrieb eines Steckersolargerätes.

In diesem PDF findet ihr die komplette Photovoltaik-Strategie. Ab Seite 20 geht es um die Balkonkraftwerke, wobei auch der Rest des Dokuments einen Blick wert ist. Bereits im Mai soll das Papier beschlossen werden.

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