Verkaufsverbot für Samsung Galaxy Tab 10.1 und 8.9 in Deutschland bestätigt, aber …

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Wie das OLG Düsseldorf heute via Pressemitteilung bekannt gab, hat man nun rechtskräftig entschieden, dass das Verkaufsverbot für das Samsung Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9 in Deutschland bestehen bleibt. Soweit erstmal nichts Neues, denn bereits vergangene Entscheidungen kamen zu diesem Schluss.

Aber, für den deutschen Markt ist dies ohnehin nicht mehr so tragisch, da man hier seit einiger Zeit z.B. das Samsung Galaxy Tab 10.1N kaufen kann und sich das Urteil darauf ausdrück nicht bezieht. Zu diesem steht allerdings eine finale Entscheidung noch aus, die am 9. Februar fallen soll.

Die heutige Entscheidung betrifft nicht das Nachfolgemodell „Galaxy Tab 10.1 N“. Hinsichtlich des Tablets „Galaxy Tab 10.1 N“ hat das Landgericht Düsseldorf am 22.12.2011 mündlich verhandelt und wird am 09.02.2012 eine Entscheidung treffen […]

Um einiges interessanter wird es, wenn man sich den Grund für das Verkaufsverbot anschaut, denn dieser ist nicht mehr wie ursprünglich angeführt Apples Geschmacksmuster, sondern ein Verstoß in Sachen Wettbewerbsrecht (UWG). Was zusätzlich zur Folge hat, dass dieses Urteil nur auf dem Bundesgebiet gültig ist. Man ist also eher der Meinung, dass Samsung das iPad nachahmt, anstatt es nachzubauen.

Der Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1“ verstoße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet „iPad“ in unlauterer Weise nachahme (§ 4 Nr. 9 b) Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des „iPads“ unlauter aus.

Zum Thema Geschmacksmuster sagt man auch noch mal etwas und zeigt auch ganz klar, wo die Grenzen liegen. Nur ein Display mit dünnem Rahmen drum herum zu bauen, reicht eben nicht aus, um mal eben Apples Geschmacksmuster zu verletzen. Das Gericht meint dazu:

Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt. […] Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.

Am Ende stellte man noch fest, dass die Ähnlichkeit der beiden Geräte Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9 so groß wäre, dass von Apple beantragte Verbote nicht extra auch für das 8.9 entschieden werden müssen.

Hinsichtlich des „Galaxy Tab 8.9“ hat das Oberlandesgericht sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach die im Hinblick auf das „Galaxy Tab 10.1“ ergangene Anordnung auch das „Galaxy Tab. 8.9“ erfasse.

via allaboutsamsung PM Danke Bjoern!

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