BGH stärkt Schufa: Daten dürfen länger gespeichert bleiben

Der Bundesgerichtshof erlaubt der Schufa die weitere Speicherung von Daten über beglichene Zahlungsausfälle.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass die Schufa Informationen über verspätete Zahlungen nicht unmittelbar nach Begleichung der Forderung löschen muss. Damit gab das Gericht der Revision der Auskunftei gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln statt. Nach Angaben der Schufa gilt bisher eine dreijährige Speicherfrist für erledigte Forderungen, die nun bestätigt wurde.
Laut den Richtern fallen von privaten Vertragspartnern gemeldete Daten nicht unter die Löschungsregeln für öffentliche Register wie das Schuldnerverzeichnis. Deshalb müsse eine sofortige Löschung mit dem Nachweis der Zahlung nicht erfolgen. Das Gericht unterschied den Fall ausdrücklich von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, in denen es um Daten aus öffentlichen Insolvenzregistern ging.
BGH betont Einzelfallprüfung bei Speicherfristen
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Schuldner gegen die längere Speicherung seiner beglichenen Forderungen geklagt, da die Schufa ihn weiterhin mit einem kritischen Score bewertet hatte.
Der BGH stellte klar, dass der Einzelfall zu berücksichtigen sei und die Speicherpraxis einen angemessenen Ausgleich zwischen Datenschutz und berechtigtem Interesse schaffen müsse. Gleichzeitig verwies das Gericht auf die vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Richtlinien, die eine Speicherdauer von bis zu drei Jahren vorsehen.
Die Entscheidung verpflichtet das Oberlandesgericht Köln, erneut über die Klage zu urteilen. Während der Kläger auf eine Löschung hofft, begrüßte die Schufa das Urteil und forderte zugleich eine klare gesetzliche Regelung zu Speicherfristen. Nach eigenen Angaben will sie rechtliche Vorgaben künftig einheitlich im sogenannten Code of Conduct umsetzen.
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