Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrags mit dem Tag des Vertragsschlusses beginnt.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit von 24 Monaten nicht erst mit der technischen Bereitstellung des Anschlusses startet. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wird. Damit widerspricht das Gericht einer in der Branche verbreiteten Praxis, den Laufzeitbeginn auf die spätere Freischaltung zu verschieben.
Ausgangspunkt des Verfahrens waren Vertragsbedingungen der Deutsche GigaNetz GmbH. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Aktivierung des Glasfaseranschlusses beginnt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte dagegen und bekam vor dem Bundesgerichtshof Recht, Aktenzeichen III ZR 8/25.
BGH stärkt Verbraucher bei Glasfaserverträgen
Der Ausbau von Glasfasernetzen kann sich über viele Monate oder sogar mehr als ein Jahr hinziehen. Beginnt die Vertragslaufzeit erst nach Abschluss der Bauarbeiten, verlängert sich die tatsächliche Bindung der Kunden deutlich. Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Praxis gegen gesetzliche Vorgaben, da sie die Mindestlaufzeit faktisch ausdehnt.
Bereits zuvor hatte das Hanseatische Oberlandesgericht ähnlich entschieden (PDF). Mit dem aktuellen Urteil schafft der Bundesgerichtshof nun bundesweit Klarheit. Laut Verbraucherzentrale können Kunden, die bereits gekündigt haben, unter Umständen ein früheres Vertragsende verlangen und ihren Anbieter zur Korrektur des Kündigungstermins auffordern. Ein Musterbrief steht dazu bereit.
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